Vertragsbedingungen und -texte Vertragsbedingungen

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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 11.04.2019

§1 Vertragsabschluss und Vertragsbestandteil

  1. Die Vertragspartner halten sich zwei Wochen an Ihr Angebot gebunden, sofern diese Bindung nicht ausdrücklich eingeschränkt wurde.
  2. Die Global EDI GmbH (im Folgenden GEDI genannt) kann schriftliche Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen. Im Zweifel gilt die Auftragsbestätigung der GEDI.
  3. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme u.s.w. sind geistiges Eigentum der GEDI (vgl. § 4) und dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
  4. Es gelten ausschließlich die Regeln in den Preislisten der GEDI, in den Auftragsformularen, in den Softwarepflegeverträgen, in den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Produkte und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Vertriebspartner sind zusätzlich die Bestimmungen in der separaten Fachhandelsvereinbarungen bindend, sofern diese abgeschlossen wurde. Software, Daten und Produkte Dritter, die GEDI mitvertreibt, unterliegen dem Urheberrecht der jeweiligen Hersteller. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn GEDI nicht ausdrücklich widerspricht.
  5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Abweichungen oder Änderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

§2 Auswahl der Produkte und Leistungen

Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt; er trägt das Risiko, das die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter der GEDI oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Es schriftliches Beratungsprotokoll ist empfehlenswert. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Für eine individuelle Haftung der GEDI gilt § 13.

§3 Liefergegenstand

GEDI liefert die Software entsprechend der Produktbeschreibung und den Preislisten.

Die Programme entsprechen den Beschreibungen in der offiziellen Produktdokumentation; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme schuldet GEDI nicht. Darstellungen in Informationsbroschüren, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen u.s.w. sind keine Eigenschaftszusicherung. Standardsoftware wird mangels anderer Absprachen in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert.

Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Programme (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) werden auf Anfrage mitgeteilt.

Liefert oder leistet GEDI Softwareanpassungen, Programmergänzungen oder Programmänderungen, erfolgen diese Lieferungen oder Leistungen ohne jede Anwenderdokumentation. Es ist aber eine Kurzdokumentation für die Installation/Inbetriebnahme enthalten, sofern die Installation/Inbetriebnahme nicht von GEDI erbracht wird. Softwarequellcodes (Sourecode) liefert GEDI nur aus, wenn diese Auslieferung bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde und die Auslieferung nicht gegen geltendes Recht verstößt (ansonsten überlässt GEDI den Auftraggebern nur die kompilierte Version der Software, die keinen Zugriff auf den Quellcode ermöglicht). Das gilt auch für individuell in Auftrag gegebene Dienstleistungen, die Arbeiten auf Quellcodeebene erforderlich machen. In der Regel wird GEDI jedoch auf Wunsch versuchen, Dokumentationen und Quellcodes gegen zusätzliche Berechnung den Auftraggebern gesondert anzubieten.

§4 Rechte


Alle Rechte an Software die von der GEDI hergestellt wurde, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der GEDI zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an diesen Gegenständen nur die in § 5 bis § 7 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse. Bei Anpassungen und Erweiterungen bestehender Software, deren ursprünglicher Hersteller nicht GEDI war, gelten die zuvor genannten Rechte nur für den Umfang der Veränderungen, die GEDI durchgeführt hat.

§5 Befugnisse des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die folgenden Regeln einzuhalten:
  1. Der Auftraggeber benutzt nur die im Vertrag genannten Softwareprodukte und die festgelegten Eigenschaften, selbst wenn er technisch auch auf andere Softwareprodukte und andere Eigenschaften zugreifen kann.
  2. Der Auftraggeber richtet pro produktiver Installation höchstens eine weitere Installationen zum Zwecke des laufenden Testens und zum Zwecke der internen Schulung ein („Testinstallation“), sofern dieses Recht nicht durch anderslautende Lizenzbestimmungen der Software eingeschränkt ist. Eine Installation ist die Summe aller Komponenten, die mittelbar oder unmittelbar auf einen Satz Datenbanken zugreifen oder mit einem Satz Datenbanken interoperieren. Ein Satz Datenbanken ist dadurch bestimmt, dass jede Datenbanktabelle nicht mehr als einmal enthalten ist.
  3. Die Software wird produktiv nur zum Zweck eingesetzt, die internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit dem Auftraggeber gemäß § 15 Aktiengesetz verbunden sind („Konzernunternehmen“). Dies gilt auch für Testinstallationen. Der Anwender kann bei Bedarf gegen zusätzliche Vergütung das Recht zum Anlegen weiterer Datenbankinstanzen („Rechenzentrumsbetrieb“) erwerben.
  4. Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Handbuch darf für interne Zwecke auf Papier kopiert werden; sofern es nicht durch anderslautende Lizenzbestimmungen eingeschränkt ist. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke der GEDI oder von deren Lizenzgebern nicht verändern oder entfernen.
  5. Der Auftraggeber darf nach § 69c UrhG die Programme umarbeiten und die änderungen und Erweiterungen der Software durchführen, die in der Preisliste oder in der Produktbeschreibung als erlaubt dargestellt sind. GEDI weist darauf hin, dass schon geringfügige änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Auftraggeber wird deshalb eindringlich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; er trägt das Risiko allein.
  6. Bei der Lieferung der Software aufgrund der Bestellung des Auftraggebers beginnen die Befugnisse des Auftraggebers mit Eingang der Software. Für Software, die er nicht aufgrund seiner ersten Bestellung bekommt, sondern z.B. im Rahmen der Nachbesserung oder Pflege, beginnen diese Befugnisse, sobald er die Programme auf seiner Festplatte speichert oder in einer CPU verarbeitet. Sobald er die neuen Programme produktiv nutzt, erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassenen und nun ersetzten Programme seine Befugnisse nach § 5 bis § 7. Jedoch darf er drei Monate lang die neuen Programme als Testsystem nach den Regeln der jeweiligen Lizenzbestimmungen neben dem alten, operativ genutzten Programmen nutzen. Für die Rückgabe gilt § 16.
  7. Jede Nutzung der Programme, die über den Reglungen in diesen Geschäftsbedingungen, in den Lizenzbestimmungen oder in den Preislisten hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung der GEDI. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt GEDI als Schadensersatz den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag laut aktueller Preisliste in Rechnung. Ein höherer Schadenersatz bleibt vorbehalten.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft, GEDI im Voraus schriftlich anzuzeigen und die schriftliche Zustimmung von GEDI einzuholen.
  9. Für Software und Produkte anderer Hersteller gilt die Regelung gemäß § 1 und ggf. § 6. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich von der GEDI zugestanden. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten.
  10. Der Auftraggeber darf nur änderungen und Erweiterungen der Software durchführen, die in der Preisliste und Produktbeschreibung als erlaubt dargestellt sind. Die Rechte an den Ergebnissen richten sich nach den dortigen Regelungen.

§6 Sonderregelungen für Software der Sage Software GmbH

  1. Die Programme aus der Produktion oder dem Vertrieb der Sage Software GmbH (z.B. Sage New Classic, Office Line Evolution, SageCRM etc.) werden einzeln von der Sage Software GmbH für den jeweiligen Anwender lizenziert. Die GEDI ist nicht der Hersteller dieser Programme, sondern nur der Vertriebspartner.
  2. Die Software ist in der Regel mit Lizenzinformation versehen, die den Namen des Anwenders enthält, der das Produkt zuerst erworben hat (bei Neukauf der Ware). Eine Umschreibung dieser Lizenzinformationen, sei es durch Umfirmierung des Anwenders oder durch die Weitergabe der Lizenz an Dritte, ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Diese Kosten trägt der bisherige Lizenznehmer. Sollten die Lizenzinformationen nicht den Angaben des derzeitigen Anwenders entsprechen, dieser aber die Software rechtmäßig erworben haben und die Software in Bezug auf die zugesicherten Eigenschaften keine Einschränkungen aufweisen, stellt dieser Umstand keinen Mangel dar, für den die GEDI haften muss.
  3. Die Programme dürfen nicht auf anderen Systemen verwendet werden, als bei Kauf vereinbart. Das Vervielfältigen ist nicht gestattet. Vor dem Kauf dieser Software, hat der Auftraggeber die jeweiligen Lizenzbedingen der Sage Software GmbH von der GEDI anzufordern, wenn diese nicht schon im Rahmen des Angebotes mitgeliefert wurde. Diese Lizenzbedingungen sind vom Auftraggeber zu beachten.
  4. Individualanpassungen und Sonderprogrammierungen für Softwareprodukte der Sage Software GmbH werden von der GEDI auf dem von der GEDI zuletzt offiziell freigegebenen Softwarestand durchgeführt. Wünscht der Kunde die Umsetzung auf einem anderen und speziell genannten Stand, hat er dieses bei Auftragserteilung mitzuteilen. Mit diesen Individualanpassungen werden häufig auch Originaldateien der Sage-Produkte verändert. Diese änderung ist Voraussetzung für die Anpassbarkeit und stellt keinen Mangel da, auch wenn dadurch ggf. Einschränkungen bei der künftigen Aktualisierung der Softwareprodukte oder deren Kompatibilität hingenommen werden müssen.

§7 Weitergabe

Der Auftraggeber darf die Software Dritten nur durch Weiterverkauf (also nicht z.B. durch Miete) überlassen und nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung. Voraussetzung für die Weitergabe ist eine schriftliche Zustimmung des Herstellers der Software. Handelt es sich bei dem Hersteller um die GEDI wird diese die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber der GEDI und dem Hersteller der Software an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet. Der Dritte ist zur Ausübung der vertraglichen Nutzungsrechte erst berechtigt, wenn der Auftraggeber gegenüber der GEDI und dem Hersteller schriftlich versichert hat, dass er alle Original-Programmkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat.

§8 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben der GEDI und des Herstellers der Software. Er beachtet die Vorgaben im Handbuch.
  2. Der Auftraggeber unterstützt GEDI bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Datex-P, Internet, X.400, AS2, etc.) zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen u.s.w. mitwirkt. Er gewährt GEDI unmittelbar und mittels Datenübertragung Zugang zur Hard- und Software. Seine wesentlichen Belage sind hierbei zu wahren, insbesondere beachtet GEDI den Datenschutz. Wenn kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen möglich ist oder gestattet wird, trägt der Auftraggebet sämtliche nachteilige Folgen (z.B. die bei GEDI hierdurch entstehenden Mehrkosten). Vereinbarte Termine werden für die Dauer, in der der Zugang nicht möglich ist oder nicht gestattet wird, sowie um eine angemessene Anlaufzeit hiernach verlängert.
  3. Ist GEDI durch den Auftraggeber für Dienstleistungen (z.B. Installationsarbeiten, Serviceleistungen, Beratungsarbeiten, Schulungen, u.s.w.) beauftragt worden und kann diese aber nicht erbringen, weil der Auftraggeber nicht termingerecht den Zugang zu technischen Einrichtungen gewährt, notwendige Zugangskennwörter nicht kennt, oder ein außerordentlicher Defekt an technischen Geräten oder an der Software vorliegt, haftet der Auftraggeber für Verzug und Schaden in vollem Umfang. GEDI ist eine Verzögerung der beauftragten Arbeiten nicht anzulasten. Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum, den GEDI benötigt um geeignete Alternativtermine wahrnehmen zu können.
  4. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der der Geschäftspartner der GEDI ist und die erforderlichen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Kundenbetreuer der GEDI.
  5. Der Auftraggeber testet in zumutbaren Umfang jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und Pflege erhält.
  6. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige überprüfung der Ergebnisse u.s.w.

§9 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

  1. Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm und das Handbuch dem Auftraggeber durch übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen werden.
  2. GEDI liefert Standardsoftware im aktuellen Programmstand binnen 3 Monate, in einem früheren Programmstand binnen 6 Monate aus, jeweils ab Vertragsabschluss oder Abruf nach Abs. 4, Kürzere Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zusage der GEDI. GEDI hat unverschuldete Umstände (z.B. unverschuldeter Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen, u.s.w.) nicht zu vertreten.
  3. Wenn GEDI auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit als verlängert. GEDI wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
  4. Bei entsprechender Vereinbarung kann der Auftraggeber Lieferungen und Leistungen erst später abrufen, dann jedoch längstens zur Lieferung binnen 8 Monaten nach Vertragsabschluss. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann GEDI liefern oder leisten.
  5. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform (keine E-Mails oder Telefonate). Nachfristen müssen zumindest 15 Arbeitstage betragen; bei Reklamationen im Bereich der Softwareentwicklung müssen diese Nachfristen zumindest 60 Arbeitstage betragen; bei Produkten Dritter (z.B. Software der Sage Software GmbH) auch mehr als 90 Arbeitstage.

§10 Preise, Zahlung, Vorbehalt

  1. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung nicht ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis; Preisänderungen bis zur Lieferung bleiben außer Betracht. Im übrigen gelten die Zu- und Abschläge aus der Preisliste. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
  2. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Zahlungen sind unmittelbar nach ab Rechnungsdatum fällig, spätestens aber nach 14 Tagen. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet GEDI Zinsen in Höhe von 3,25% über dem Zinssatz für die Hauptrefinanzierung des Eurosystems.
  3. GEDI kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsbeziehung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann Forderungen nicht an Dritte abtreten.
  5. GEDI behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen (z.B. Datenträger und Handbuch) bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat GEDI bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen. und den Dritten über die Rechte der GEDI zu unterrichten.
  6. Alle von der GEDI genannten Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  7. Die Preisliste der GEDI und/oder die Lizenzbestimmungen der Software regeln, sofern nichts anderes festgelegt wurde, den Erwerb von Nutzungsrechten der von der GEDI hergestellten Software sowie die Konditionen für weitere Zusatzleistungen bzw. Dienstleistungen.

§11 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der GEDI eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 378 HGB.
  2. Der Auftraggeber erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen von GEDI schriftlich. Nur der Ansprechpartner (vgl. § 8 Abs. 4) ist zu Rügen befugt.

§12 Mängel und Nachbesserung

  1. GEDI leistet für die vertragsmäßigen Eigenschaften (vgl. § 3 Abs. 2) Gewähr. Die Ansprüche auf Gewährleistung verjähren jedoch nach Ablauf von 12 Monaten, sofern es sich bei dem Kunden um einen Gewerbebetrieb oder Vollkaufmann handelt; andernfalls tritt die Verjährung nach Ablauf von 24 Monaten in Kraft.
  2. GEDI unterstützt den Auftraggeber bei der Suche nach dem Fehler und der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweislich GEDI zuzuordnen ist, stellt sie diese Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung; hierfür gilt § 20.
  3. GEDI kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass GEDI Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkung des Fehlers zu vermeiden. Der Auftraggeber unterstützt GEDI entsprechend § 8. Er muss einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
  4. Bei Produkten Dritter, deren Hersteller oder Lizenzgeber nicht GEDI ist, kann GEDI ggf. auftretende Fehlfunktionen nur eingeschränkt beheben. Hier leitet GEDI Fehlermeldungen mit der Bitte um Behebung an den Hersteller weiter und moderiert die Kommunikation zwischen Anwender oder Hersteller oder stelle eine direkte Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Lizenzgeber und Anwender her. In der Regel muss für Fehlerbehebungen bei Produkten Dritter eine längere Bearbeitungszeit vom Anwender akzeptiert werden (mehr als 90 Arbeitstage), da häufig Programmteile im Ausland gefertigt werden oder aber umfangreiche Tests vor einer Auslieferung notwendig werden. Das gilt ausdrücklich auch für Produkte der Sage Software GmbH.
  5. Bei Kaufverträgen kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Nachbesserung des Mangels trotz einer schriftlich gesetzten Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt.
  6. Bei Miet- und Leasingverträgen tritt das Recht zur fristlosen Kündigung an die Stelle des Rechts zur Rückgängigmachung des Vertrages. Wenn der Auftrageber von einem Miet- oder Leasingvertrag zum Kauf übergeht, hat er Gewährleistung, als ob der das Exemplar der Software von Anfang an gekauft hätte.
  7. Für Schadensersatzansprüche gilt § 13. Andere Rechte sind ausgeschlossen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung oder Leistung.

§13 Haftung

  1. Die GEDI leistet Schadensersatz nur:
    1. bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte;
    2. in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf Euro 10.000,- pro Schadensfall, insgesamt mit höchstens Euro 20.000,- aus dem Vertrag;
    3. im übrigen: Soweit GEDI gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsauszahlung.
    Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 8) bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und Produkthaftung bleibt unberührt.
  2. Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.

§14 Rechte Dritter

  1. GEDI gewährleistet, dass dem übergang der Befugnisse nach § 5 keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Auftraggeber insofern nach einer schriftlichen Festsetzung mit Kündigungsandrohung den Vertrag Rückgängig machen und einen Miet- oder Leasingvertrag fristlos kündigen, es sei denn, GEDI verschafft ihm eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an vertragsmäßiger oder gleichwertiger Software. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 13.
  2. GEDI wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen der GEDI gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Er ermächtigt GEDI, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen; GEDI hält ihn von Forderungen frei, soweit diese Forderungen nicht auf seinem Verhalten beruhen. Der Auftraggeber unterrichtet GEDI unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter.

§15 Geheimhaltung und Verwahrung

  1. GEDI verpflichtet sich, alle ihr vom Auftraggeber zugehenden Informationen vertraulich zu behandeln und nur insofern zu verwenden, als dies zur Auftragserfüllung notwendig ist. GEDI beachtet das Datenschutzrecht. GEDI darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten.
  2. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

§16 Ende des Nutzungsrechts

Zum Ende des Nutzungsrechts gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien heraus und löscht gespeicherte Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber GEDI. Die Nebenpflichten aus diesem Vertrag (z.B. aus § 5 und § 15) bleiben auf Dauer bestehen.

§17 Softwarepflege und Anwenderunterstützung

  1. GEDI erbringt als Softwarepflege die in einem separaten Softwarepflegevertrag genannten Leistungen. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt und unmittelbar davor ausgelieferte Softwareversion erbracht. Jede Softwareversion ist in der Bezeichnung des Softwarestandes durch eine Ziffer hinter dem Punkt gekennzeichnet.
  2. Bei Miet oder Leasing-Verträgen kann die Softwarepflege Teil des Leistungsangebotes sein; sie kann in diesem Fall nur mit dem Miet- oder Leasingvertrag beendet werden.
  3. Der Auftraggeber kann weitere Unterstützungsleistungen zu den Bedingungen der Preisliste in Anspruch nehmen. Hierfür gelten gesonderte Vereinbarungen, hilfsweise § 20.
GEDI ist berechtigt, die vertragsgemäß geschuldeten Leistungen aus der Softwarepflege ebenso wie Unterstützungsleistungen (Support) so lange zu versagen bzw. zurückzuhalten, bis der Auftraggeber die seitens GEDI vertragsgemäß abgerechneten und zum Ausgleich fällig gestellten Zahlungsansprüche vollständig ausgeglichen hat.

§18 Softwarepflege bei Kaufverträgen

Wenn ein separater Softwarepflegevertrag abgeschlossen wurde, gelten die Bedingungen aus dem separaten Vertrag vorranging. Ist jedoch kein Vertrag über Softwarepflege abgeschlossen und Softwarepflege wurde anderweitig vereinbart, gelten die folgenden Bedingungen:
  1. Die Zahlungspflicht für Softwarepflege beginnt in dem der Lieferung folgenden Monat. Die Vergütung wird für je 12 Monate im Voraus in Rechnung gestellt.
  2. Sofern keine anderslautende schriftliche Absprache getroffen wurde, kann die Vereinbarung über Softwarepflege mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines 12-monatigen Abrechnungszeitraumes gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. GEDI behält sich die außerordentliche Kündigung insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die Vertragspflichten nach § 5 bis § 7 oder § 15 mehrfach oder grob verletzt.
  3. Soweit die Vergütung der Softwarepflege als Prozentsatz des Kaufpreises für die Software festgesetzt ist, kann GEDI den Prozentsatz mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres in Höhe von bis zu 8% ändern. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des 12-monatigen Abrechnungszeitraumes die Vereinbarung über die Pflege kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist GEDI in der Ankündigung hin.
  4. Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, sondern erst nachträglich, hat er, um auf den dann aktuellen Softwarestand zu kommen, den zweifachen Faktor der Softwarepflegegebühren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte.

§20 Dienstleistungen

  1. Dienstleitungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- und Pflegeverträgen erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren und entsprechend der jeweils gültigen Preisliste oder aber gemäß einer getroffenen Vereinbarung zu vergüten.
  2. Angebote über Dienstleistungen (z.B. Kundendienst, Schulungen, Softwareberatung, Anpassung etc.) verstehen sich grundsätzlich auf Basis der aktuellen Preisliste der GEDI. Entgegen den im Angebot ausgewiesenen Dienstleistungen, sofern es nicht ausdrücklich als Pauschalangebot bezeichnet wurde, kommen die tatsächlich erbrachten Leistungen zur Abrechnung. Notwendige Arbeitsmaterialien, Fahrtkosten, Spesen und Zuschläge werden bei Rechnungsstellung zusätzlich erhoben.
  3. Angebotene und/oder bestätigte Termine können unter für die GEDI unvorhersehbaren Umständen (z.B. Krankheit, höhere Gewalt, Verzögerung auf den Verkehrs- und Transportwegen, Verzögerung aufgrund nicht abgeschlossener Arbeiten bei anderen Terminen etc.) nicht immer gehalten werden. Ein Schadenersatzanspruch besteht in diesen Fällen für den Auftraggeber nicht; die GEDI wird Ersatztermine anbieten.

§21 Datenschutz

Der Datenschutz gemäß Datenschutzverordnung (DSGVO) ist ein einer eigenen Erklärung geregelt.

§22 Werbung

Der Geschäftspartner (Interessent, Kunde oder Lieferant) erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der GEDI per Telefax, per E-Mail, per Post oder Telefon ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen, sofern gesetzlich zulässig.

§23 Schluss

  1. Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern ist Bonn (Deutschland), sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die UNCITRAL-Kaufgesetzte.

Stand: 11.04.2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen 20.06.2014 (archiviert)

§1 Vertragsabschluss und Vertragsbestandteil

  1. Die Vertragspartner halten sich zwei Wochen an Ihr Angebot gebunden, sofern diese Bindung nicht ausdrücklich eingeschränkt wurde.
  2. Die Global EDI GmbH (im Folgenden GEDI genannt) kann schriftliche Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen. Im Zweifel gilt die Auftragsbestätigung der GEDI.
  3. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme u.s.w. sind geistiges Eigentum der GEDI (vgl. § 4) und dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
  4. Es gelten ausschließlich die Regeln in den Preislisten der GEDI, in den Auftragsformularen, in den Softwarepflegeverträgen, in den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Produkte und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Vertriebspartner sind zusätzlich die Bestimmungen in der separaten Fachhandelsvereinbarungen bindend, sofern diese abgeschlossen wurde. Software, Daten und Produkte Dritter, die GEDI mitvertreibt, unterliegen dem Urheberrecht der jeweiligen Hersteller. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn GEDI nicht ausdrücklich widerspricht.
  5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Abweichungen oder Änderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

§2 Auswahl der Produkte und Leistungen

Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt; er trägt das Risiko, das die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter der GEDI oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Es schriftliches Beratungsprotokoll ist empfehlenswert. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Für eine individuelle Haftung der GEDI gilt § 13.

§3 Liefergegenstand

GEDI liefert die Software entsprechend der Produktbeschreibung und den Preislisten.

Die Programme entsprechen den Beschreibungen in der offiziellen Produktdokumentation; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme schuldet GEDI nicht. Darstellungen in Informationsbroschüren, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen u.s.w. sind keine Eigenschaftszusicherung. Standardsoftware wird mangels anderer Absprachen in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert.

Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Programme (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) werden auf Anfrage mitgeteilt.

Liefert oder leistet GEDI Softwareanpassungen, Programmergänzungen oder Programmänderungen, erfolgen diese Lieferungen oder Leistungen ohne jede Anwenderdokumentation. Es ist aber eine Kurzdokumentation für die Installation/Inbetriebnahme enthalten, sofern die Installation/Inbetriebnahme nicht von GEDI erbracht wird. Softwarequellcodes (Sourecode) liefert GEDI nur aus, wenn diese Auslieferung bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde und die Auslieferung nicht gegen geltendes Recht verstößt (ansonsten überlässt GEDI den Auftraggebern nur die kompilierte Version der Software, die keinen Zugriff auf den Quellcode ermöglicht). Das gilt auch für individuell in Auftrag gegebene Dienstleistungen, die Arbeiten auf Quellcodeebene erforderlich machen. In der Regel wird GEDI jedoch auf Wunsch versuchen, Dokumentationen und Quellcodes gegen zusätzliche Berechnung den Auftraggebern gesondert anzubieten.

§4 Rechte


Alle Rechte an Software die von der GEDI hergestellt wurde, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der GEDI zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an diesen Gegenständen nur die in § 5 bis § 7 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse. Bei Anpassungen und Erweiterungen bestehender Software, deren ursprünglicher Hersteller nicht GEDI war, gelten die zuvor genannten Rechte nur für den Umfang der Veränderungen, die GEDI durchgeführt hat.

§5 Befugnisse des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die folgenden Regeln einzuhalten:
  1. Der Auftraggeber benutzt nur die im Vertrag genannten Softwareprodukte und die festgelegten Eigenschaften, selbst wenn er technisch auch auf andere Softwareprodukte und andere Eigenschaften zugreifen kann.
  2. Der Auftraggeber richtet pro produktiver Installation höchstens eine weitere Installationen zum Zwecke des laufenden Testens und zum Zwecke der internen Schulung ein („Testinstallation“), sofern dieses Recht nicht durch anderslautende Lizenzbestimmungen der Software eingeschränkt ist. Eine Installation ist die Summe aller Komponenten, die mittelbar oder unmittelbar auf einen Satz Datenbanken zugreifen oder mit einem Satz Datenbanken interoperieren. Ein Satz Datenbanken ist dadurch bestimmt, dass jede Datenbanktabelle nicht mehr als einmal enthalten ist.
  3. Die Software wird produktiv nur zum Zweck eingesetzt, die internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit dem Auftraggeber gemäß § 15 Aktiengesetz verbunden sind („Konzernunternehmen“). Dies gilt auch für Testinstallationen. Der Anwender kann bei Bedarf gegen zusätzliche Vergütung das Recht zum Anlegen weiterer Datenbankinstanzen („Rechenzentrumsbetrieb“) erwerben.
  4. Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Handbuch darf für interne Zwecke auf Papier kopiert werden; sofern es nicht durch anderslautende Lizenzbestimmungen eingeschränkt ist. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke der GEDI oder von deren Lizenzgebern nicht verändern oder entfernen.
  5. Der Auftraggeber darf nach § 69c UrhG die Programme umarbeiten und die änderungen und Erweiterungen der Software durchführen, die in der Preisliste oder in der Produktbeschreibung als erlaubt dargestellt sind. GEDI weist darauf hin, dass schon geringfügige änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Auftraggeber wird deshalb eindringlich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; er trägt das Risiko allein.
  6. Bei der Lieferung der Software aufgrund der Bestellung des Auftraggebers beginnen die Befugnisse des Auftraggebers mit Eingang der Software. Für Software, die er nicht aufgrund seiner ersten Bestellung bekommt, sondern z.B. im Rahmen der Nachbesserung oder Pflege, beginnen diese Befugnisse, sobald er die Programme auf seiner Festplatte speichert oder in einer CPU verarbeitet. Sobald er die neuen Programme produktiv nutzt, erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassenen und nun ersetzten Programme seine Befugnisse nach § 5 bis § 7. Jedoch darf er drei Monate lang die neuen Programme als Testsystem nach den Regeln der jeweiligen Lizenzbestimmungen neben dem alten, operativ genutzten Programmen nutzen. Für die Rückgabe gilt § 16.
  7. Jede Nutzung der Programme, die über den Reglungen in diesen Geschäftsbedingungen, in den Lizenzbestimmungen oder in den Preislisten hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung der GEDI. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt GEDI als Schadensersatz den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag laut aktueller Preisliste in Rechnung. Ein höherer Schadenersatz bleibt vorbehalten.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft, GEDI im Voraus schriftlich anzuzeigen und die schriftliche Zustimmung von GEDI einzuholen.
  9. Für Software und Produkte anderer Hersteller gilt die Regelung gemäß § 1 und ggf. § 6. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich von der GEDI zugestanden. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten.
  10. Der Auftraggeber darf nur änderungen und Erweiterungen der Software durchführen, die in der Preisliste und Produktbeschreibung als erlaubt dargestellt sind. Die Rechte an den Ergebnissen richten sich nach den dortigen Regelungen.

§6 Sonderregelungen für Software der Sage Software GmbH

  1. Die Programme aus der Produktion oder dem Vertrieb der Sage Software GmbH (z.B. Sage New Classic, Office Line Evolution, SageCRM etc.) werden einzeln von der Sage Software GmbH für den jeweiligen Anwender lizenziert. Die GEDI ist nicht der Hersteller dieser Programme, sondern nur der Vertriebspartner.
  2. Die Software ist in der Regel mit Lizenzinformation versehen, die den Namen des Anwenders enthält, der das Produkt zuerst erworben hat (bei Neukauf der Ware). Eine Umschreibung dieser Lizenzinformationen, sei es durch Umfirmierung des Anwenders oder durch die Weitergabe der Lizenz an Dritte, ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Diese Kosten trägt der bisherige Lizenznehmer. Sollten die Lizenzinformationen nicht den Angaben des derzeitigen Anwenders entsprechen, dieser aber die Software rechtmäßig erworben haben und die Software in Bezug auf die zugesicherten Eigenschaften keine Einschränkungen aufweisen, stellt dieser Umstand keinen Mangel dar, für den die GEDI haften muss.
  3. Die Programme dürfen nicht auf anderen Systemen verwendet werden, als bei Kauf vereinbart. Das Vervielfältigen ist nicht gestattet. Vor dem Kauf dieser Software, hat der Auftraggeber die jeweiligen Lizenzbedingen der Sage Software GmbH von der GEDI anzufordern, wenn diese nicht schon im Rahmen des Angebotes mitgeliefert wurde. Diese Lizenzbedingungen sind vom Auftraggeber zu beachten.
  4. Individualanpassungen und Sonderprogrammierungen für Softwareprodukte der Sage Software GmbH werden von der GEDI auf dem von der GEDI zuletzt offiziell freigegebenen Softwarestand durchgeführt. Wünscht der Kunde die Umsetzung auf einem anderen und speziell genannten Stand, hat er dieses bei Auftragserteilung mitzuteilen. Mit diesen Individualanpassungen werden häufig auch Originaldateien der Sage-Produkte verändert. Diese änderung ist Voraussetzung für die Anpassbarkeit und stellt keinen Mangel da, auch wenn dadurch ggf. Einschränkungen bei der künftigen Aktualisierung der Softwareprodukte oder deren Kompatibilität hingenommen werden müssen.

§7 Weitergabe

Der Auftraggeber darf die Software Dritten nur durch Weiterverkauf (also nicht z.B. durch Miete) überlassen und nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung. Voraussetzung für die Weitergabe ist eine schriftliche Zustimmung des Herstellers der Software. Handelt es sich bei dem Hersteller um die GEDI wird diese die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber der GEDI und dem Hersteller der Software an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet. Der Dritte ist zur Ausübung der vertraglichen Nutzungsrechte erst berechtigt, wenn der Auftraggeber gegenüber der GEDI und dem Hersteller schriftlich versichert hat, dass er alle Original-Programmkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat.

§8 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben der GEDI und des Herstellers der Software. Er beachtet die Vorgaben im Handbuch.
  2. Der Auftraggeber unterstützt GEDI bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Datex-P, Internet, X.400, AS2, etc.) zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen u.s.w. mitwirkt. Er gewährt GEDI unmittelbar und mittels Datenübertragung Zugang zur Hard- und Software. Seine wesentlichen Belage sind hierbei zu wahren, insbesondere beachtet GEDI den Datenschutz. Wenn kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen möglich ist oder gestattet wird, trägt der Auftraggebet sämtliche nachteilige Folgen (z.B. die bei GEDI hierdurch entstehenden Mehrkosten). Vereinbarte Termine werden für die Dauer, in der der Zugang nicht möglich ist oder nicht gestattet wird, sowie um eine angemessene Anlaufzeit hiernach verlängert.
  3. Ist GEDI durch den Auftraggeber für Dienstleistungen (z.B. Installationsarbeiten, Serviceleistungen, Beratungsarbeiten, Schulungen, u.s.w.) beauftragt worden und kann diese aber nicht erbringen, weil der Auftraggeber nicht termingerecht den Zugang zu technischen Einrichtungen gewährt, notwendige Zugangskennwörter nicht kennt, oder ein außerordentlicher Defekt an technischen Geräten oder an der Software vorliegt, haftet der Auftraggeber für Verzug und Schaden in vollem Umfang. GEDI ist eine Verzögerung der beauftragten Arbeiten nicht anzulasten. Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum, den GEDI benötigt um geeignete Alternativtermine wahrnehmen zu können.
  4. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der der Geschäftspartner der GEDI ist und die erforderlichen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Kundenbetreuer der GEDI.
  5. Der Auftraggeber testet in zumutbaren Umfang jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und Pflege erhält.
  6. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige überprüfung der Ergebnisse u.s.w.

§9 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

  1. Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm und das Handbuch dem Auftraggeber durch übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen werden.
  2. GEDI liefert Standardsoftware im aktuellen Programmstand binnen 3 Monate, in einem früheren Programmstand binnen 6 Monate aus, jeweils ab Vertragsabschluss oder Abruf nach Abs. 4, Kürzere Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zusage der GEDI. GEDI hat unverschuldete Umstände (z.B. unverschuldeter Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen, u.s.w.) nicht zu vertreten.
  3. Wenn GEDI auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit als verlängert. GEDI wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
  4. Bei entsprechender Vereinbarung kann der Auftraggeber Lieferungen und Leistungen erst später abrufen, dann jedoch längstens zur Lieferung binnen 8 Monaten nach Vertragsabschluss. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann GEDI liefern oder leisten.
  5. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform (keine E-Mails oder Telefonate). Nachfristen müssen zumindest 15 Arbeitstage betragen; bei Reklamationen im Bereich der Softwareentwicklung müssen diese Nachfristen zumindest 60 Arbeitstage betragen; bei Produkten Dritter (z.B. Software der Sage Software GmbH) auch mehr als 90 Arbeitstage.

§10 Preise, Zahlung, Vorbehalt

  1. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung nicht ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis; Preisänderungen bis zur Lieferung bleiben außer Betracht. Im übrigen gelten die Zu- und Abschläge aus der Preisliste. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
  2. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Zahlungen sind unmittelbar nach ab Rechnungsdatum fällig, spätestens aber nach 14 Tagen. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet GEDI Zinsen in Höhe von 3,25% über dem Zinssatz für die Hauptrefinanzierung des Eurosystems.
  3. GEDI kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsbeziehung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann Forderungen nicht an Dritte abtreten.
  5. GEDI behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen (z.B. Datenträger und Handbuch) bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat GEDI bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen. und den Dritten über die Rechte der GEDI zu unterrichten.
  6. Alle von der GEDI genannten Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  7. Die Preisliste der GEDI und/oder die Lizenzbestimmungen der Software regeln, sofern nichts anderes festgelegt wurde, den Erwerb von Nutzungsrechten der von der GEDI hergestellten Software sowie die Konditionen für weitere Zusatzleistungen bzw. Dienstleistungen.

§11 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der GEDI eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 378 HGB.
  2. Der Auftraggeber erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen von GEDI schriftlich. Nur der Ansprechpartner (vgl. § 8 Abs. 4) ist zu Rügen befugt.

§12 Mängel und Nachbesserung

  1. GEDI leistet für die vertragsmäßigen Eigenschaften (vgl. § 3 Abs. 2) Gewähr. Die Ansprüche auf Gewährleistung verjähren jedoch nach Ablauf von 12 Monaten, sofern es sich bei dem Kunden um einen Gewerbebetrieb oder Vollkaufmann handelt; andernfalls tritt die Verjährung nach Ablauf von 24 Monaten in Kraft.
  2. GEDI unterstützt den Auftraggeber bei der Suche nach dem Fehler und der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweislich GEDI zuzuordnen ist, stellt sie diese Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung; hierfür gilt § 20.
  3. GEDI kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass GEDI Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkung des Fehlers zu vermeiden. Der Auftraggeber unterstützt GEDI entsprechend § 8. Er muss einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
  4. Bei Produkten Dritter, deren Hersteller oder Lizenzgeber nicht GEDI ist, kann GEDI ggf. auftretende Fehlfunktionen nur eingeschränkt beheben. Hier leitet GEDI Fehlermeldungen mit der Bitte um Behebung an den Hersteller weiter und moderiert die Kommunikation zwischen Anwender oder Hersteller oder stelle eine direkte Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Lizenzgeber und Anwender her. In der Regel muss für Fehlerbehebungen bei Produkten Dritter eine längere Bearbeitungszeit vom Anwender akzeptiert werden (mehr als 90 Arbeitstage), da häufig Programmteile im Ausland gefertigt werden oder aber umfangreiche Tests vor einer Auslieferung notwendig werden. Das gilt ausdrücklich auch für Produkte der Sage Software GmbH.
  5. Bei Kaufverträgen kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Nachbesserung des Mangels trotz einer schriftlich gesetzten Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt.
  6. Bei Miet- und Leasingverträgen tritt das Recht zur fristlosen Kündigung an die Stelle des Rechts zur Rückgängigmachung des Vertrages. Wenn der Auftrageber von einem Miet- oder Leasingvertrag zum Kauf übergeht, hat er Gewährleistung, als ob der das Exemplar der Software von Anfang an gekauft hätte.
  7. Für Schadensersatzansprüche gilt § 13. Andere Rechte sind ausgeschlossen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung oder Leistung.

§13 Haftung

  1. Die GEDI leistet Schadensersatz nur:
    1. bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte;
    2. in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf Euro 10.000,- pro Schadensfall, insgesamt mit höchstens Euro 20.000,- aus dem Vertrag;
    3. im übrigen: Soweit GEDI gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsauszahlung.
    Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 8) bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und Produkthaftung bleibt unberührt.
  2. Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.

§14 Rechte Dritter

  1. GEDI gewährleistet, dass dem übergang der Befugnisse nach § 5 keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Auftraggeber insofern nach einer schriftlichen Festsetzung mit Kündigungsandrohung den Vertrag Rückgängig machen und einen Miet- oder Leasingvertrag fristlos kündigen, es sei denn, GEDI verschafft ihm eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an vertragsmäßiger oder gleichwertiger Software. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 13.
  2. GEDI wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen der GEDI gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Er ermächtigt GEDI, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen; GEDI hält ihn von Forderungen frei, soweit diese Forderungen nicht auf seinem Verhalten beruhen. Der Auftraggeber unterrichtet GEDI unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter.

§15 Geheimhaltung und Verwahrung

  1. GEDI verpflichtet sich, alle ihr vom Auftraggeber zugehenden Informationen vertraulich zu behandeln und nur insofern zu verwenden, als dies zur Auftragserfüllung notwendig ist. GEDI beachtet das Datenschutzrecht. GEDI darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten.
  2. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

§16 Ende des Nutzungsrechts

Zum Ende des Nutzungsrechts gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien heraus und löscht gespeicherte Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber GEDI. Die Nebenpflichten aus diesem Vertrag (z.B. aus § 5 und § 15) bleiben auf Dauer bestehen.

§17 Softwarepflege und Anwenderunterstützung

  1. 1. GEDI erbringt als Softwarepflege die in einem separaten Softwarepflegevertrag genannten Leistungen. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt und unmittelbar davor ausgelieferte Softwareversion erbracht. Jede Softwareversion ist in der Bezeichnung des Softwarestandes durch eine Ziffer hinter dem Punkt gekennzeichnet.
  2. Bei Miet oder Leasing-Verträgen kann die Softwarepflege Teil des Leistungsangebotes sein; sie kann in diesem Fall nur mit dem Miet- oder Leasingvertrag beendet werden.
  3. Der Auftraggeber kann weitere Unterstützungsleistungen zu den Bedingungen der Preisliste in Anspruch nehmen. Hierfür gelten gesonderte Vereinbarungen, hilfsweise § 20.
GEDI ist berechtigt, die vertragsgemäß geschuldeten Leistungen aus der Softwarepflege ebenso wie Unterstützungsleistungen (Support) so lange zu versagen bzw. zurückzuhalten, bis der Auftraggeber die seitens GEDI vertragsgemäß abgerechneten und zum Ausgleich fällig gestellten Zahlungsansprüche vollständig ausgeglichen hat.

§18 Softwarepflege bei Kaufverträgen

  1. Die Zahlungspflicht beginnt in dem der Lieferung folgenden Monat. Die Vergütung wird nach Kalenderjahren im Voraus in Rechnung gestellt.
  2. Sofern keine anderslautende schriftliche Absprache getroffen wurde, kann die Vereinbarung über Softwarepflege mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden; frühestens zum Ablauf von einem vollen Kalenderjahr. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. GEDI behält sich die außerordentliche Kündigung insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die Vertragspflichten nach § 5 bis § 7 oder § 15 mehrfach oder grob verletzt.
  3. Soweit die Vergütung der Softwarepflege als Prozentsatz des Kaufpreises für die Software festgesetzt ist, kann GEDI den Prozentsatz mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Zeit seit der letzten änderung nachgewiesenen Lohnkostensteigerung im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres die Vereinbarung über die Pflege kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist GEDI in der Ankündigung hin.
  4. Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, sondern erst nachträglich, hat er, um auf den dann aktuellen Softwarestand zu kommen, die Softwarepflegegebühren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte.

§19 Zusatzregeln für Mietverträge

  1. GEDI kann die Vergütung mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Zeit seit der letzten änderung nachgewiesenen Lohnkostensteigerung im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
  2. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres, ist jedoch erstmals zum Ende einer Laufzeit von 24 Monaten möglich. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. An die Stelle der Rückgängigmachung in § 12 Abs. 4 tritt die außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung muss zuvor schriftlich unter Benennung der Gründe mit ausreichender Abhilfefrist angedroht werden.
  3. GEDI kann insbesondere fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber die Pflichten nach § 5 bis § 7 oder § 15 mehrfach oder grob verletzt. GEDI behält den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und den sofort fälligen Anspruch auf 60 Prozent der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung, zu dem der Auftraggeber hätte ordentlich kündigen können.

§20 Dienstleistungen

  1. Dienstleitungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- und Pflegeverträgen erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren und entsprechend der jeweils gültigen Preisliste oder aber gemäß einer getroffenen Vereinbarung zu vergüten.
  2. Angebote über Dienstleistungen (z.B. Kundendienst, Schulungen, Softwareberatung, Anpassung etc.) verstehen sich grundsätzlich auf Basis der aktuellen Preisliste der GEDI. Entgegen den im Angebot ausgewiesenen Dienstleistungen, sofern es nicht ausdrücklich als Pauschalangebot bezeichnet wurde, kommen die tatsächlich erbrachten Leistungen zur Abrechnung. Notwendige Arbeitsmaterialien, Fahrtkosten, Spesen und Zuschläge werden bei Rechnungsstellung zusätzlich erhoben.
  3. Angebotene und/oder bestätigte Termine können unter für die GEDI unvorhersehbaren Umständen (z.B. Krankheit, höhere Gewalt, Verzögerung auf den Verkehrs- und Transportwegen, Verzögerung aufgrund nicht abgeschlossener Arbeiten bei anderen Terminen etc.) nicht immer gehalten werden. Ein Schadenersatzanspruch besteht in diesen Fällen für den Auftraggeber nicht; die GEDI wird Ersatztermine anbieten.

§21 Werbung

Der Geschäftspartner (Interessent, Kunde oder Lieferant) erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der GEDI per Telefax, per E-Mail, per Post oder Telefon ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen, sofern gesetzlich zulässig.

§14 Schluss

  1. Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern ist Bonn (Deutschland), sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die UNCITRAL-Kaufgesetzte.

Stand: 20.06.2014 (veraltete Ausgabe)

Allgemeine Geschäftsbedingungen 20.01.2013 (archiviert)

§1 Vertragsabschluss und Vertragsbestandteil

  1. Die Vertragspartner halten sich zwei Wochen an Ihr Angebot gebunden, sofern diese Bindung nicht ausdrücklich eingeschränkt wurde.
  2. Die SEG Network GmbH (im Folgenden SEG genannt) kann schriftliche Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen. Im Zweifel gilt die Auftragsbestätigung der SEG.
  3. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme u.s.w. sind geistiges Eigentum der SEG (vgl. § 4) und dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
  4. Es gelten ausschließlich die Regeln in den Preislisten der SEG, in den Auftragsformularen, in den Softwarepflegeverträgen, in den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Produkte und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Vertriebspartner sind zusätzlich die Bestimmungen in der separaten Fachhandelsvereinbarungen bindend, sofern diese abgeschlossen wurde. Software, Daten und Produkte Dritter, die SEG mitvertreibt, unterliegen dem Urheberrecht der jeweiligen Hersteller. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SEG nicht ausdrücklich widerspricht.
  5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Abweichungen oder Änderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

§2 Auswahl der Produkte und Leistungen

Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt; er trägt das Risiko, das die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter der SEG oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Es schriftliches Beratungsprotokoll ist empfehlenswert. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Für eine individuelle Haftung der SEG gilt § 13.

§3 Liefergegenstand

SEG liefert die Software entsprechend der Produktbeschreibung und den Preislisten.

Die Programme entsprechen den Beschreibungen in der offiziellen Produktdokumentation; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme schuldet SEG nicht. Darstellungen in Informationsbroschüren, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen u.s.w. sind keine Eigenschaftszusicherung. Standardsoftware wird mangels anderer Absprachen in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert.

Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Programme (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) werden auf Anfrage mitgeteilt.

Liefert oder leistet SEG Softwareanpassungen, Programmergänzungen oder Programmänderungen, erfolgen diese Lieferungen oder Leistungen ohne jede Anwenderdokumentation. Es ist aber eine Kurzdokumentation für die Installation/Inbetriebnahme enthalten, sofern die Installation/Inbetriebnahme nicht von SEG erbracht wird. Softwarequellcodes (Sourecode) liefert SEG nur aus, wenn diese Auslieferung bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde und die Auslieferung nicht gegen geltendes Recht verstößt (ansonsten überlässt SEG den Auftraggebern nur die kompilierte Version der Software, die keinen Zugriff auf den Quellcode ermöglicht). Das gilt auch für individuell in Auftrag gegebene Dienstleistungen, die Arbeiten auf Quellcodeebene erforderlich machen.

§4 Rechte


Alle Rechte an Software die von der SEG hergestellt wurde, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der SEG zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an diesen Gegenständen nur die in § 5 bis § 7 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse. Bei Anpassungen und Erweiterungen bestehender Software, deren ursprünglicher Hersteller nicht SEG war, gelten die zuvor genannten Rechte nur für den Umfang der Veränderungen, die SEG durchgeführt hat.

§5 Befugnisse des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die folgenden Regeln einzuhalten:
  1. Der Auftraggeber benutzt nur die im Vertrag genannten Softwareprodukte und die festgelegten Eigenschaften, selbst wenn er technisch auch auf andere Softwareprodukte und andere Eigenschaften zugreifen kann.
  2. Der Auftraggeber richtet pro produktiver Installation höchstens eine weitere Installationen zum Zwecke des laufenden Testens und zum Zwecke der internen Schulung ein („Testinstallation“), sofern dieses Recht nicht durch anderslautende Lizenzbestimmungen der Software eingeschränkt ist. Eine Installation ist die Summe aller Komponenten, die mittelbar oder unmittelbar auf einen Satz Datenbanken zugreifen oder mit einem Satz Datenbanken interoperieren. Ein Satz Datenbanken ist dadurch bestimmt, dass jede Datenbanktabelle nicht mehr als einmal enthalten ist.
  3. Die Software wird produktiv nur zum Zweck eingesetzt, die internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit dem Auftraggeber gemäß § 15 Aktiengesetz verbunden sind („Konzernunternehmen“). Dies gilt auch für Testinstallationen. Der Anwender kann bei Bedarf gegen zusätzliche Vergütung das Recht zum Anlegen weiterer Datenbankinstanzen („Rechenzentrumsbetrieb“) erwerben.
  4. Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Handbuch darf für interne Zwecke auf Papier kopiert werden; sofern es nicht durch anderslautende Lizenzbestimmungen eingeschränkt ist. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke der SEG oder von deren Lizenzgebern nicht verändern oder entfernen.
  5. Der Auftraggeber darf nach § 69c UrhG die Programme umarbeiten und die änderungen und Erweiterungen der Software durchführen, die in der Preisliste oder in der Produktbeschreibung als erlaubt dargestellt sind. SEG weist darauf hin, dass schon geringfügige änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Auftraggeber wird deshalb eindringlich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; er trägt das Risiko allein.
  6. Bei der Lieferung der Software aufgrund der Bestellung des Auftraggebers beginnen die Befugnisse des Auftraggebers mit Eingang der Software. Für Software, die er nicht aufgrund seiner ersten Bestellung bekommt, sondern z.B. im Rahmen der Nachbesserung oder Pflege, beginnen diese Befugnisse, sobald er die Programme auf seiner Festplatte speichert oder in einer CPU verarbeitet. Sobald er die neuen Programme produktiv nutzt, erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassenen und nun ersetzten Programme seine Befugnisse nach § 5 bis § 7. Jedoch darf er drei Monate lang die neuen Programme als Testsystem nach den Regeln der jeweiligen Lizenzbestimmungen neben dem alten, operativ genutzten Programmen nutzen. Für die Rückgabe gilt § 16.
  7. Jede Nutzung der Programme, die über den Reglungen in diesen Geschäftsbedingungen, in den Lizenzbestimmungen oder in den Preislisten hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung der SEG. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt SEG als Schadensersatz den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag laut aktueller Preisliste in Rechnung. Ein höherer Schadenersatz bleibt vorbehalten.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft, SEG im Voraus schriftlich anzuzeigen und die schriftliche Zustimmung von SEG einzuholen.
  9. Für Software und Produkte anderer Hersteller gilt die Regelung gemäß § 1 und ggf. § 6. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich von der SEG zugestanden. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten.
  10. Der Auftraggeber darf nur änderungen und Erweiterungen der Software durchführen, die in der Preisliste und Produktbeschreibung als erlaubt dargestellt sind. Die Rechte an den Ergebnissen richten sich nach den dortigen Regelungen.

§6 Sonderregelungen für Software der Sage Software GmbH

  1. Die Programme aus der Produktion oder dem Vertrieb der Sage Software GmbH (z.B. Sage New Classic, Office Line Evolution, SageCRM etc.) werden einzeln von der Sage Software GmbH für den jeweiligen Anwender lizenziert. Die SEG ist nicht der Hersteller dieser Programme, sondern nur der Vertriebspartner.
  2. Die Software ist in der Regel mit Lizenzinformation versehen, die den Namen des Anwenders enthält, der das Produkt zuerst erworben hat (bei Neukauf der Ware). Eine Umschreibung dieser Lizenzinformationen, sei es durch Umfirmierung des Anwenders oder durch die Weitergabe der Lizenz an Dritte, ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Diese Kosten trägt der bisherige Lizenznehmer. Sollten die Lizenzinformationen nicht den Angaben des derzeitigen Anwenders entsprechen, dieser aber die Software rechtmäßig erworben haben und die Software in Bezug auf die zugesicherten Eigenschaften keine Einschränkungen aufweisen, stellt dieser Umstand keinen Mangel dar, für den die SEG haften muss.
  3. Die Programme dürfen nicht auf anderen Systemen verwendet werden, als bei Kauf vereinbart. Das Vervielfältigen ist nicht gestattet. Vor dem Kauf dieser Software, hat der Auftraggeber die jeweiligen Lizenzbedingen der Sage Software GmbH von der SEG anzufordern, wenn diese nicht schon im Rahmen des Angebotes mitgeliefert wurde. Diese Lizenzbedingungen sind vom Auftraggeber zu beachten.
  4. Individualanpassungen und Sonderprogrammierungen für Softwareprodukte der Sage Software GmbH werden von der SEG auf dem von der SEG zuletzt offiziell freigegebenen Softwarestand durchgeführt. Wünscht der Kunde die Umsetzung auf einem anderen und speziell genannten Stand, hat er dieses bei Auftragserteilung mitzuteilen. Mit diesen Individualanpassungen werden häufig auch Originaldateien der Sage-Produkte verändert. Diese änderung ist Voraussetzung für die Anpassbarkeit und stellt keinen Mangel da, auch wenn dadurch ggf. Einschränkungen bei der künftigen Aktualisierung der Softwareprodukte oder deren Kompatibilität hingenommen werden müssen.

§7 Weitergabe

Der Auftraggeber darf die Software Dritten nur durch Weiterverkauf (also nicht z.B. durch Miete) überlassen und nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung. Voraussetzung für die Weitergabe ist eine schriftliche Zustimmung des Herstellers der Software. Handelt es sich bei dem Hersteller um die SEG wird diese die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber der SEG und dem Hersteller der Software an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet. Der Dritte ist zur Ausübung der vertraglichen Nutzungsrechte erst berechtigt, wenn der Auftraggeber gegenüber der SEG und dem Hersteller schriftlich versichert hat, dass er alle Original-Programmkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat.

§8 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben der SEG und des Herstellers der Software. Er beachtet die Vorgaben im Handbuch.
  2. Der Auftraggeber unterstützt SEG bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Datex-P, Internet, X.400, AS2, etc.) zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen u.s.w. mitwirkt. Er gewährt SEG unmittelbar und mittels Datenübertragung Zugang zur Hard- und Software. Seine wesentlichen Belage sind hierbei zu wahren, insbesondere beachtet SEG den Datenschutz. Wenn kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen möglich ist oder gestattet wird, trägt der Auftraggebet sämtliche nachteilige Folgen (z.B. die bei SEG hierdurch entstehenden Mehrkosten). Vereinbarte Termine werden für die Dauer, in der der Zugang nicht möglich ist oder nicht gestattet wird, sowie um eine angemessene Anlaufzeit hiernach verlängert.
  3. Ist SEG durch den Auftraggeber für Dienstleistungen (z.B. Installationsarbeiten, Serviceleistungen, Beratungsarbeiten, Schulungen, u.s.w.) beauftragt worden und kann diese aber nicht erbringen, weil der Auftraggeber nicht termingerecht den Zugang zu technischen Einrichtungen gewährt, notwendige Zugangskennwörter nicht kennt, oder ein außerordentlicher Defekt an technischen Geräten oder an der Software vorliegt, haftet der Auftraggeber für Verzug und Schaden in vollem Umfang. SEG ist eine Verzögerung der beauftragten Arbeiten nicht anzulasten. Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum, den SEG benötigt um geeignete Alternativtermine wahrnehmen zu können.
  4. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der der Geschäftspartner der SEG ist und die erforderlichen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Kundenbetreuer der SEG.
  5. Der Auftraggeber testet in zumutbaren Umfang jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und Pflege erhält.
  6. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige überprüfung der Ergebnisse u.s.w.

§9 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

  1. Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm und das Handbuch dem Auftraggeber durch übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen werden.
  2. SEG liefert Standardsoftware im aktuellen Programmstand binnen 3 Monate, in einem früheren Programmstand binnen 6 Monate aus, jeweils ab Vertragsabschluss oder Abruf nach Abs. 4, Kürzere Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zusage der SEG. SEG hat unverschuldete Umstände (z.B. unverschuldeter Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen, u.s.w.) nicht zu vertreten.
  3. Wenn SEG auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit als verlängert. SEG wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
  4. Bei entsprechender Vereinbarung kann der Auftraggeber Lieferungen und Leistungen erst später abrufen, dann jedoch längstens zur Lieferung binnen 8 Monaten nach Vertragsabschluss. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann SEG liefern oder leisten.
  5. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform (keine E-Mails oder Telefonate). Nachfristen müssen zumindest 15 Arbeitstage betragen; bei Reklamationen im Bereich der Softwareentwicklung müssen diese Nachfristen zumindest 60 Arbeitstage betragen; bei Produkten Dritter (z.B. Software der Sage Software GmbH) auch mehr als 90 Arbeitstage.

§10 Preise, Zahlung, Vorbehalt

  1. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung nicht ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis; Preisänderungen bis zur Lieferung bleiben außer Betracht. Im übrigen gelten die Zu- und Abschläge aus der Preisliste. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
  2. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Zahlungen sind unmittelbar nach ab Rechnungsdatum fällig, spätestens aber nach 14 Tagen. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet SEG Zinsen in Höhe von 3,25% über dem Zinssatz für die Hauptrefinanzierung des Eurosystems.
  3. SEG kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsbeziehung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann Forderungen nicht an Dritte abtreten.
  5. SEG behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen (z.B. Datenträger und Handbuch) bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat SEG bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen. und den Dritten über die Rechte der SEG zu unterrichten.
  6. Alle von der SEG genannten Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  7. Die Preisliste der SEG und/oder die Lizenzbestimmungen der Software regeln, sofern nichts anderes festgelegt wurde, den Erwerb von Nutzungsrechten der von der SEG hergestellten Software sowie die Konditionen für weitere Zusatzleistungen bzw. Dienstleistungen.

§11 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der SEG eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 378 HGB.
  2. Der Auftraggeber erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen von SEG schriftlich. Nur der Ansprechpartner (vgl. § 8 Abs. 4) ist zu Rügen befugt.

§12 Mängel und Nachbesserung

  1. SEG leistet für die vertragsmäßigen Eigenschaften (vgl. § 3 Abs. 2) Gewähr. Die Ansprüche auf Gewährleistung verjähren jedoch nach Ablauf von 12 Monaten, sofern es sich bei dem Kunden um einen Gewerbebetrieb oder Vollkaufmann handelt; andernfalls tritt die Verjährung nach Ablauf von 24 Monaten in Kraft.
  2. SEG unterstützt den Auftraggeber bei der Suche nach dem Fehler und der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweislich SEG zuzuordnen ist, stellt sie diese Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung; hierfür gilt § 20.
  3. SEG kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass SEG Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkung des Fehlers zu vermeiden. Der Auftraggeber unterstützt SEG entsprechend § 8. Er muss einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
  4. Bei Produkten Dritter, deren Hersteller oder Lizenzgeber nicht SEG ist, kann SEG ggf. auftretende Fehlfunktionen nur eingeschränkt beheben. Hier leitet SEG Fehlermeldungen mit der Bitte um Behebung an den Hersteller weiter und moderiert die Kommunikation zwischen Anwender oder Hersteller oder stelle eine direkte Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Lizenzgeber und Anwender her. In der Regel muss für Fehlerbehebungen bei Produkten Dritter eine längere Bearbeitungszeit vom Anwender akzeptiert werden (mehr als 90 Arbeitstage), da häufig Programmteile im Ausland gefertigt werden oder aber umfangreiche Tests vor einer Auslieferung notwendig werden. Das gilt ausdrücklich auch für Produkte der Sage Software GmbH.
  5. Bei Kaufverträgen kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Nachbesserung des Mangels trotz einer schriftlich gesetzten Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt.
  6. Bei Miet- und Leasingverträgen tritt das Recht zur fristlosen Kündigung an die Stelle des Rechts zur Rückgängigmachung des Vertrages. Wenn der Auftrageber von einem Miet- oder Leasingvertrag zum Kauf übergeht, hat er Gewährleistung, als ob der das Exemplar der Software von Anfang an gekauft hätte.
  7. Für Schadensersatzansprüche gilt § 13. Andere Rechte sind ausgeschlossen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung oder Leistung.

§13 Haftung

  1. Die SEG leistet Schadensersatz nur:
    1. bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte;
    2. in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf Euro 10.000,- pro Schadensfall, insgesamt mit höchstens Euro 20.000,- aus dem Vertrag;
    3. im übrigen: Soweit SEG gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsauszahlung.
    Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 8) bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und Produkthaftung bleibt unberührt.
  2. Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.

§14 Rechte Dritter

  1. SEG gewährleistet, dass dem übergang der Befugnisse nach § 5 keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Auftraggeber insofern nach einer schriftlichen Festsetzung mit Kündigungsandrohung den Vertrag Rückgängig machen und einen Miet- oder Leasingvertrag fristlos kündigen, es sei denn, SEG verschafft ihm eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an vertragsmäßiger oder gleichwertiger Software. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 13.
  2. SEG wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen der SEG gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Er ermächtigt SEG, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen; SEG hält ihn von Forderungen frei, soweit diese Forderungen nicht auf seinem Verhalten beruhen. Der Auftraggeber unterrichtet SEG unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter.

§15 Geheimhaltung und Verwahrung

  1. SEG verpflichtet sich, alle ihr vom Auftraggeber zugehenden Informationen vertraulich zu behandeln und nur insofern zu verwenden, als dies zur Auftragserfüllung notwendig ist. SEG beachtet das Datenschutzrecht. SEG darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten.
  2. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

§16 Ende des Nutzungsrechts

Zum Ende des Nutzungsrechts gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien heraus und löscht gespeicherte Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber SEG. Die Nebenpflichten aus diesem Vertrag (z.B. aus § 5 und § 15) bleiben auf Dauer bestehen.

§17 Softwarepflege und Anwenderunterstützung

  1. 1. SEG erbringt als Softwarepflege die in einem separaten Softwarepflegevertrag genannten Leistungen. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt und unmittelbar davor ausgelieferte Softwareversion erbracht. Jede Softwareversion ist in der Bezeichnung des Softwarestandes durch eine Ziffer hinter dem Punkt gekennzeichnet.
  2. Bei Miet oder Leasing-Verträgen kann die Softwarepflege Teil des Leistungsangebotes sein; sie kann in diesem Fall nur mit dem Miet- oder Leasingvertrag beendet werden.
  3. Der Auftraggeber kann weitere Unterstützungsleistungen zu den Bedingungen der Preisliste in Anspruch nehmen. Hierfür gelten gesonderte Vereinbarungen, hilfsweise § 20.
SEG ist berechtigt, die vertragsgemäß geschuldeten Leistungen aus der Softwarepflege ebenso wie Unterstützungsleistungen (Support) so lange zu versagen bzw. zurückzuhalten, bis der Auftraggeber die seitens SEG vertragsgemäß abgerechneten und zum Ausgleich fällig gestellten Zahlungsansprüche vollständig ausgeglichen hat.

§18 Softwarepflege bei Kaufverträgen

  1. Die Zahlungspflicht beginnt in dem der Lieferung folgenden Monat. Die Vergütung wird nach Kalenderjahren im Voraus in Rechnung gestellt.
  2. Sofern keine anderslautende schriftliche Absprache getroffen wurde, kann die Vereinbarung über Softwarepflege mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden; frühestens zum Ablauf von einem vollen Kalenderjahr. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. SEG behält sich die außerordentliche Kündigung insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die Vertragspflichten nach § 5 bis § 7 oder § 15 mehrfach oder grob verletzt.
  3. Soweit die Vergütung der Softwarepflege als Prozentsatz des Kaufpreises für die Software festgesetzt ist, kann SEG den Prozentsatz mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Zeit seit der letzten änderung nachgewiesenen Lohnkostensteigerung im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres die Vereinbarung über die Pflege kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist SEG in der Ankündigung hin.
  4. Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, sondern erst nachträglich, hat er, um auf den dann aktuellen Softwarestand zu kommen, die Softwarepflegegebühren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte.

§19 Zusatzregeln für Mietverträge

  1. SEG kann die Vergütung mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Zeit seit der letzten änderung nachgewiesenen Lohnkostensteigerung im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
  2. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres, ist jedoch erstmals zum Ende einer Laufzeit von 24 Monaten möglich. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. An die Stelle der Rückgängigmachung in § 12 Abs. 4 tritt die außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung muss zuvor schriftlich unter Benennung der Gründe mit ausreichender Abhilfefrist angedroht werden.
  3. SEG kann insbesondere fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber die Pflichten nach § 5 bis § 7 oder § 15 mehrfach oder grob verletzt. SEG behält den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und den sofort fälligen Anspruch auf 60 Prozent der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung, zu dem der Auftraggeber hätte ordentlich kündigen können.

§20 Dienstleistungen

  1. Dienstleitungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- und Pflegeverträgen erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren und entsprechend der jeweils gültigen Preisliste oder aber gemäß einer getroffenen Vereinbarung zu vergüten.
  2. Angebote über Dienstleistungen (z.B. Kundendienst, Schulungen, Softwareberatung, Anpassung etc.) verstehen sich grundsätzlich auf Basis der aktuellen Preisliste der SEG. Entgegen den im Angebot ausgewiesenen Dienstleistungen, sofern es nicht ausdrücklich als Pauschalangebot bezeichnet wurde, kommen die tatsächlich erbrachten Leistungen zur Abrechnung. Notwendige Arbeitsmaterialien, Fahrtkosten, Spesen und Zuschläge werden bei Rechnungsstellung zusätzlich erhoben.
  3. Angebotene und/oder bestätigte Termine können unter für die SEG unvorhersehbaren Umständen (z.B. Krankheit, höhere Gewalt, Verzögerung auf den Verkehrs- und Transportwegen, Verzögerung aufgrund nicht abgeschlossener Arbeiten bei anderen Terminen etc.) nicht immer gehalten werden. Ein Schadenersatzanspruch besteht in diesen Fällen für den Auftraggeber nicht; die SEG wird Ersatztermine anbieten.

§21 Werbung

Der Geschäftspartner (Interessent, Kunde oder Lieferant) erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der SEG per Telefax, per E-Mail, per Post oder Telefon ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen, sofern gesetzlich zulässig.

§14 Schluss

  1. Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern ist Bonn (Deutschland), sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die UNCITRAL-Kaufgesetzte.

Stand: 20.01.2013 (veraltete Ausgabe)

Allgemeine Geschäftsbedingungen 10.02.2007 (archiviert)

§1 Vertragsabschluss und Vertragsbestandteil

  1. Die Vertragspartner halten sich zwei Wochen an Ihr Angebot gebunden, sofern diese Bindung nicht ausdrücklich eingeschränkt wurde.
  2. Die SEG Network GmbH (im Folgenden SEG genannt) kann schriftliche Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen. Im Zweifel gilt die Auftragsbestätigung der SEG.
  3. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme u.s.w. sind geistiges Eigentum der SEG (vgl. § 4) und dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
  4. Es gelten ausschließlich die Regeln in den Preislisten der SEG, in den Auftragsformularen, in den Softwarepflegeverträgen, in den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Produkte und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Vertriebspartner sind zusätzlich die Bestimmungen in der separaten Fachhandelsvereinbarungen bindend, sofern diese abgeschlossen wurde. Software, Daten und Produkte Dritter, die SEG mitvertreibt, unterliegen dem Urheberrecht der jeweiligen Hersteller. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SEG nicht ausdrücklich widerspricht.
  5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Abweichungen oder Änderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

§2 Auswahl der Produkte und Leistungen

Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt; er trägt das Risiko, das die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter der SEG oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Es schriftliches Beratungsprotokoll ist empfehlenswert. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Für eine individuelle Haftung der SEG gilt § 13.

§3 Liefergegenstand

SEG liefert die Software entsprechend der Produktbeschreibung und den Preislisten.

Die Programme entsprechen den Beschreibungen in der offiziellen Produktdokumentation; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme schuldet SEG nicht. Darstellungen in Informationsbroschüren, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen u.s.w. sind keine Eigenschaftszusicherung. Standardsoftware wird mangels anderer Absprachen in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert.

Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Programme (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) werden auf Anfrage mitgeteilt.

Liefert oder leistet SEG Softwareanpassungen, Programmergänzungen oder Programmänderungen, erfolgen diese Lieferungen oder Leistungen ohne jede Anwenderdokumentation. Es ist aber eine Kurzdokumentation für die Installation/Inbetriebnahme enthalten, sofern die Installation/Inbetriebnahme nicht von SEG erbracht wird. Softwarequellcodes (Sourecode) liefert SEG nur aus, wenn diese Auslieferung bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde und die Auslieferung nicht gegen geltendes Recht verstößt (ansonsten überlässt SEG den Auftraggebern nur die kompilierte Version der Software, die keinen Zugriff auf den Quellcode ermöglicht). Das gilt auch für individuell in Auftrag gegebene Dienstleistungen, die Arbeiten auf Quellcodeebene erforderlich machen.

§4 Rechte


Alle Rechte an Software die von der SEG hergestellt wurde, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der SEG zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an diesen Gegenständen nur die in § 5 bis § 7 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse. Bei Anpassungen und Erweiterungen bestehender Software, deren ursprünglicher Hersteller nicht SEG war, gelten die zuvor genannten Rechte nur für den Umfang der Veränderungen, die SEG durchgeführt hat.

§5 Befugnisse des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die folgenden Regeln einzuhalten:
  1. Der Auftraggeber benutzt nur die im Vertrag genannten Softwareprodukte und die festgelegten Eigenschaften, selbst wenn er technisch auch auf andere Softwareprodukte und andere Eigenschaften zugreifen kann.
  2. Der Auftraggeber richtet pro produktiver Installation höchstens eine weitere Installationen zum Zwecke des laufenden Testens und zum Zwecke der internen Schulung ein („Testinstallation“), sofern dieses Recht nicht durch anderslautende Lizenzbestimmungen der Software eingeschränkt ist. Eine Installation ist die Summe aller Komponenten, die mittelbar oder unmittelbar auf einen Satz Datenbanken zugreifen oder mit einem Satz Datenbanken interoperieren. Ein Satz Datenbanken ist dadurch bestimmt, dass jede Datenbanktabelle nicht mehr als einmal enthalten ist.
  3. Die Software wird produktiv nur zum Zweck eingesetzt, die internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit dem Auftraggeber gemäß § 15 Aktiengesetz verbunden sind („Konzernunternehmen“). Dies gilt auch für Testinstallationen. Der Anwender kann bei Bedarf gegen zusätzliche Vergütung das Recht zum Anlegen weiterer Datenbankinstanzen („Rechenzentrumsbetrieb“) erwerben.
  4. Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Handbuch darf für interne Zwecke auf Papier kopiert werden; sofern es nicht durch anderslautende Lizenzbestimmungen eingeschränkt ist. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke der SEG oder von deren Lizenzgebern nicht verändern oder entfernen.
  5. Der Auftraggeber darf nach § 69c UrhG die Programme umarbeiten und die änderungen und Erweiterungen der Software durchführen, die in der Preisliste oder in der Produktbeschreibung als erlaubt dargestellt sind. SEG weist darauf hin, dass schon geringfügige änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Auftraggeber wird deshalb eindringlich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; er trägt das Risiko allein.
  6. Bei der Lieferung der Software aufgrund der Bestellung des Auftraggebers beginnen die Befugnisse des Auftraggebers mit Eingang der Software. Für Software, die er nicht aufgrund seiner ersten Bestellung bekommt, sondern z.B. im Rahmen der Nachbesserung oder Pflege, beginnen diese Befugnisse, sobald er die Programme auf seiner Festplatte speichert oder in einer CPU verarbeitet. Sobald er die neuen Programme produktiv nutzt, erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassenen und nun ersetzten Programme seine Befugnisse nach § 5 bis § 7. Jedoch darf er drei Monate lang die neuen Programme als Testsystem nach den Regeln der jeweiligen Lizenzbestimmungen neben dem alten, operativ genutzten Programmen nutzen. Für die Rückgabe gilt § 16.
  7. Jede Nutzung der Programme, die über den Reglungen in diesen Geschäftsbedingungen, in den Lizenzbestimmungen oder in den Preislisten hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung der SEG. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt SEG als Schadensersatz den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag laut aktueller Preisliste in Rechnung. Ein höherer Schadenersatz bleibt vorbehalten.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft, SEG im Voraus schriftlich anzuzeigen und die schriftliche Zustimmung von SEG einzuholen.
  9. Für Software und Produkte anderer Hersteller gilt die Regelung gemäß § 1 und ggf. § 6. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich von der SEG zugestanden. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten.
  10. Der Auftraggeber darf nur änderungen und Erweiterungen der Software durchführen, die in der Preisliste und Produktbeschreibung als erlaubt dargestellt sind. Die Rechte an den Ergebnissen richten sich nach den dortigen Regelungen.

§6 Sonderregelungen für Software der Sage Software GmbH

  1. Die Programme aus der Produktion oder dem Vertrieb der Sage Software GmbH (z.B. Sage New Classic, Office Line Evolution, SageCRM etc.) werden einzeln von der Sage Software GmbH für den jeweiligen Anwender lizenziert. Die SEG ist nicht der Hersteller dieser Programme, sondern nur der Vertriebspartner.
  2. Die Software ist in der Regel mit Lizenzinformation versehen, die den Namen des Anwenders enthält, der das Produkt zuerst erworben hat (bei Neukauf der Ware). Eine Umschreibung dieser Lizenzinformationen, sei es durch Umfirmierung des Anwenders oder durch die Weitergabe der Lizenz an Dritte, ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Diese Kosten trägt der bisherige Lizenznehmer. Sollten die Lizenzinformationen nicht den Angaben des derzeitigen Anwenders entsprechen, dieser aber die Software rechtmäßig erworben haben und die Software in Bezug auf die zugesicherten Eigenschaften keine Einschränkungen aufweisen, stellt dieser Umstand keinen Mangel dar, für den die SEG haften muss.
  3. Die Programme dürfen nicht auf anderen Systemen verwendet werden, als bei Kauf vereinbart. Das Vervielfältigen ist nicht gestattet. Vor dem Kauf dieser Software, hat der Auftraggeber die jeweiligen Lizenzbedingen der Sage Software GmbH von der SEG anzufordern, wenn diese nicht schon im Rahmen des Angebotes mitgeliefert wurde. Diese Lizenzbedingungen sind vom Auftraggeber zu beachten.
  4. Individualanpassungen und Sonderprogrammierungen für Softwareprodukte der Sage Software GmbH werden von der SEG auf dem von der SEG zuletzt offiziell freigegebenen Softwarestand durchgeführt. Wünscht der Kunde die Umsetzung auf einem anderen und speziell genannten Stand, hat er dieses bei Auftragserteilung mitzuteilen. Mit diesen Individualanpassungen werden häufig auch Originaldateien der Sage-Produkte verändert. Diese änderung ist Voraussetzung für die Anpassbarkeit und stellt keinen Mangel da, auch wenn dadurch ggf. Einschränkungen bei der künftigen Aktualisierung der Softwareprodukte oder deren Kompatibilität hingenommen werden müssen.

§7 Weitergabe

Der Auftraggeber darf die Software Dritten nur durch Weiterverkauf (also nicht z.B. durch Miete) überlassen und nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung. Voraussetzung für die Weitergabe ist eine schriftliche Zustimmung des Herstellers der Software. Handelt es sich bei dem Hersteller um die SEG wird diese die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber der SEG und dem Hersteller der Software an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet. Der Dritte ist zur Ausübung der vertraglichen Nutzungsrechte erst berechtigt, wenn der Auftraggeber gegenüber der SEG und dem Hersteller schriftlich versichert hat, dass er alle Original-Programmkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat.

§8 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben der SEG und des Herstellers der Software. Er beachtet die Vorgaben im Handbuch.
  2. Der Auftraggeber unterstützt SEG bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Datex-P, Internet, X.400, AS2, etc.) zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen u.s.w. mitwirkt. Er gewährt SEG unmittelbar und mittels Datenübertragung Zugang zur Hard- und Software. Seine wesentlichen Belage sind hierbei zu wahren, insbesondere beachtet SEG den Datenschutz. Wenn kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen möglich ist oder gestattet wird, trägt der Auftraggebet sämtliche nachteilige Folgen (z.B. die bei SEG hierdurch entstehenden Mehrkosten). Vereinbarte Termine werden für die Dauer, in der der Zugang nicht möglich ist oder nicht gestattet wird, sowie um eine angemessene Anlaufzeit hiernach verlängert.
  3. Ist SEG durch den Auftraggeber für Dienstleistungen (z.B. Installationsarbeiten, Serviceleistungen, Beratungsarbeiten, Schulungen, u.s.w.) beauftragt worden und kann diese aber nicht erbringen, weil der Auftraggeber nicht termingerecht den Zugang zu technischen Einrichtungen gewährt, notwendige Zugangskennwörter nicht kennt, oder ein außerordentlicher Defekt an technischen Geräten oder an der Software vorliegt, haftet der Auftraggeber für Verzug und Schaden in vollem Umfang. SEG ist eine Verzögerung der beauftragten Arbeiten nicht anzulasten. Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum, den SEG benötigt um geeignete Alternativtermine wahrnehmen zu können.
  4. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der der Geschäftspartner der SEG ist und die erforderlichen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Kundenbetreuer der SEG.
  5. Der Auftraggeber testet in zumutbaren Umfang jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und Pflege erhält.
  6. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige überprüfung der Ergebnisse u.s.w.

§9 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

  1. Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm und das Handbuch dem Auftraggeber durch übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen werden.
  2. SEG liefert Standardsoftware im aktuellen Programmstand binnen 3 Monate, in einem früheren Programmstand binnen 6 Monate aus, jeweils ab Vertragsabschluss oder Abruf nach Abs. 4, Kürzere Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zusage der SEG. SEG hat unverschuldete Umstände (z.B. unverschuldeter Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen, u.s.w.) nicht zu vertreten.
  3. Wenn SEG auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit als verlängert. SEG wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
  4. Bei entsprechender Vereinbarung kann der Auftraggeber Lieferungen und Leistungen erst später abrufen, dann jedoch längstens zur Lieferung binnen 8 Monaten nach Vertragsabschluss. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann SEG liefern oder leisten.
  5. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform (keine E-Mails oder Telefonate). Nachfristen müssen zumindest 15 Arbeitstage betragen; bei Reklamationen im Bereich der Softwareentwicklung müssen diese Nachfristen zumindest 60 Arbeitstage betragen; bei Produkten Dritter (z.B. Software der Sage Software GmbH) auch mehr als 90 Arbeitstage.

§10 Preise, Zahlung, Vorbehalt

  1. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung nicht ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis; Preisänderungen bis zur Lieferung bleiben außer Betracht. Im übrigen gelten die Zu- und Abschläge aus der Preisliste. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
  2. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Zahlungen sind unmittelbar nach ab Rechnungsdatum fällig, spätestens aber nach 14 Tagen. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet SEG Zinsen in Höhe von 3,25% über dem Zinssatz für die Hauptrefinanzierung des Eurosystems.
  3. SEG kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsbeziehung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann Forderungen nicht an Dritte abtreten.
  5. SEG behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen (z.B. Datenträger und Handbuch) bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat SEG bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen. und den Dritten über die Rechte der SEG zu unterrichten.
  6. Alle von der SEG genannten Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  7. Die Preisliste der SEG und/oder die Lizenzbestimmungen der Software regeln, sofern nichts anderes festgelegt wurde, den Erwerb von Nutzungsrechten der von der SEG hergestellten Software sowie die Konditionen für weitere Zusatzleistungen bzw. Dienstleistungen.

§11 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der SEG eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 378 HGB.
  2. Der Auftraggeber erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen von SEG schriftlich. Nur der Ansprechpartner (vgl. § 8 Abs. 4) ist zu Rügen befugt.

§12 Mängel und Nachbesserung

  1. SEG leistet für die vertragsmäßigen Eigenschaften (vgl. § 3 Abs. 2) Gewähr. Die Ansprüche auf Gewährleistung verjähren jedoch nach Ablauf von 12 Monaten, sofern es sich bei dem Kunden um einen Gewerbebetrieb oder Vollkaufmann handelt; andernfalls tritt die Verjährung nach Ablauf von 24 Monaten in Kraft.
  2. SEG unterstützt den Auftraggeber bei der Suche nach dem Fehler und der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweislich SEG zuzuordnen ist, stellt sie diese Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung; hierfür gilt § 20.
  3. SEG kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass SEG Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkung des Fehlers zu vermeiden. Der Auftraggeber unterstützt SEG entsprechend § 8. Er muss einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
  4. Bei Produkten Dritter, deren Hersteller oder Lizenzgeber nicht SEG ist, kann SEG ggf. auftretende Fehlfunktionen nur eingeschränkt beheben. Hier leitet SEG Fehlermeldungen mit der Bitte um Behebung an den Hersteller weiter und moderiert die Kommunikation zwischen Anwender oder Hersteller oder stelle eine direkte Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Lizenzgeber und Anwender her. In der Regel muss für Fehlerbehebungen bei Produkten Dritter eine längere Bearbeitungszeit vom Anwender akzeptiert werden (mehr als 90 Arbeitstage), da häufig Programmteile im Ausland gefertigt werden oder aber umfangreiche Tests vor einer Auslieferung notwendig werden. Das gilt ausdrücklich auch für Produkte der Sage Software GmbH.
  5. Bei Kaufverträgen kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Nachbesserung des Mangels trotz einer schriftlich gesetzten Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt.
  6. Bei Miet- und Leasingverträgen tritt das Recht zur fristlosen Kündigung an die Stelle des Rechts zur Rückgängigmachung des Vertrages. Wenn der Auftrageber von einem Miet- oder Leasingvertrag zum Kauf übergeht, hat er Gewährleistung, als ob der das Exemplar der Software von Anfang an gekauft hätte.
  7. Für Schadensersatzansprüche gilt § 13. Andere Rechte sind ausgeschlossen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung oder Leistung.

§13 Haftung

  1. Die SEG leistet Schadensersatz nur:
    1. bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte;
    2. in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf Euro 10.000,- pro Schadensfall, insgesamt mit höchstens Euro 20.000,- aus dem Vertrag;
    3. im übrigen: Soweit SEG gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsauszahlung.
    Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 8) bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und Produkthaftung bleibt unberührt.
  2. Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.

§14 Rechte Dritter

  1. SEG gewährleistet, dass dem übergang der Befugnisse nach § 5 keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Auftraggeber insofern nach einer schriftlichen Festsetzung mit Kündigungsandrohung den Vertrag Rückgängig machen und einen Miet- oder Leasingvertrag fristlos kündigen, es sei denn, SEG verschafft ihm eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an vertragsmäßiger oder gleichwertiger Software. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 13.
  2. SEG wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen der SEG gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Er ermächtigt SEG, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen; SEG hält ihn von Forderungen frei, soweit diese Forderungen nicht auf seinem Verhalten beruhen. Der Auftraggeber unterrichtet SEG unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter.

§15 Geheimhaltung und Verwahrung

  1. SEG verpflichtet sich, alle ihr vom Auftraggeber zugehenden Informationen vertraulich zu behandeln und nur insofern zu verwenden, als dies zur Auftragserfüllung notwendig ist. SEG beachtet das Datenschutzrecht. SEG darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten.
  2. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

§16 Ende des Nutzungsrechts

Zum Ende des Nutzungsrechts gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien heraus und löscht gespeicherte Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber SEG. Die Nebenpflichten aus diesem Vertrag (z.B. aus § 5 und § 15) bleiben auf Dauer bestehen.

§17 Softwarepflege

  1. 1. SEG erbringt als Softwarepflege die in einem separaten Softwarepflegevertrag genannten Leistungen. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt und unmittelbar davor ausgelieferte Softwareversion erbracht. Jede Softwareversion ist in der Bezeichnung des Softwarestandes durch eine Ziffer hinter dem Punkt gekennzeichnet.
  2. Bei Miet oder Leasing-Verträgen kann die Softwarepflege Teil des Leistungsangebotes sein; sie kann in diesem Fall nur mit dem Miet- oder Leasingvertrag beendet werden.
  3. Der Auftraggeber kann weitere Unterstützungsleistungen zu den Bedingungen der Preisliste in Anspruch nehmen. Hierfür gelten gesonderte Vereinbarungen, hilfsweise § 20.
SEG ist berechtigt, die vertragsgemäß geschuldeten Leistungen aus der Softwarepflege ebenso wie Unterstützungsleistungen (Support) so lange zu versagen bzw. zurückzuhalten, bis der Auftraggeber die seitens SEG vertragsgemäß abgerechneten und zum Ausgleich fällig gestellten Zahlungsansprüche vollständig ausgeglichen hat.

§18 Softwarepflege bei Kaufverträgen

  1. Die Zahlungspflicht beginnt in dem der Lieferung folgenden Monat. Die Vergütung wird nach Kalenderjahren im Voraus in Rechnung gestellt.
  2. Sofern keine anderslautende schriftliche Absprache getroffen wurde, kann die Vereinbarung über Softwarepflege mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden; frühestens zum Ablauf von einem vollen Kalenderjahr. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. SEG behält sich die außerordentliche Kündigung insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die Vertragspflichten nach § 5 bis § 7 oder § 15 mehrfach oder grob verletzt.
  3. Soweit die Vergütung der Softwarepflege als Prozentsatz des Kaufpreises für die Software festgesetzt ist, kann SEG den Prozentsatz mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Zeit seit der letzten änderung nachgewiesenen Lohnkostensteigerung im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres die Vereinbarung über die Pflege kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist SEG in der Ankündigung hin.
  4. Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, sondern erst nachträglich, hat er, um auf den dann aktuellen Softwarestand zu kommen, die Softwarepflegegebühren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte.

§19 Zusatzregeln für Mietverträge

  1. SEG kann die Vergütung mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Zeit seit der letzten änderung nachgewiesenen Lohnkostensteigerung im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
  2. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres, ist jedoch erstmals zum Ende einer Laufzeit von 24 Monaten möglich. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. An die Stelle der Rückgängigmachung in § 12 Abs. 4 tritt die außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung muss zuvor schriftlich unter Benennung der Gründe mit ausreichender Abhilfefrist angedroht werden.
  3. SEG kann insbesondere fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber die Pflichten nach § 5 bis § 7 oder § 15 mehrfach oder grob verletzt. SEG behält den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und den sofort fälligen Anspruch auf 60 Prozent der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung, zu dem der Auftraggeber hätte ordentlich kündigen können.

§20 Dienstleistungen

  1. Dienstleitungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- und Pflegeverträgen erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren und entsprechend der jeweils gültigen Preisliste oder aber gemäß einer getroffenen Vereinbarung zu vergüten.
  2. Angebote über Dienstleistungen (z.B. Kundendienst, Schulungen, Softwareberatung, Anpassung etc.) verstehen sich grundsätzlich auf Basis der aktuellen Preisliste der SEG. Entgegen den im Angebot ausgewiesenen Dienstleistungen, sofern es nicht ausdrücklich als Pauschalangebot bezeichnet wurde, kommen die tatsächlich erbrachten Leistungen zur Abrechnung. Notwendige Arbeitsmaterialien, Fahrtkosten, Spesen und Zuschläge werden bei Rechnungsstellung zusätzlich erhoben.
  3. Angebotene und/oder bestätigte Termine können unter für die SEG unvorhersehbaren Umständen (z.B. Krankheit, höhere Gewalt, Verzögerung auf den Verkehrs- und Transportwegen, Verzögerung aufgrund nicht abgeschlossener Arbeiten bei anderen Terminen etc.) nicht immer gehalten werden. Ein Schadenersatzanspruch besteht in diesen Fällen für den Auftraggeber nicht; die SEG wird Ersatztermine anbieten.

§21 Werbung

Der Geschäftspartner (Interessent, Kunde oder Lieferant) erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der SEG per Telefax, per E-Mail, per Post oder Telefon ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen, sofern gesetzlich zulässig.

§14 Schluss

  1. Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern ist Bonn (Deutschland), sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die UNCITRAL-Kaufgesetzte.

Stand: 10.02.2007 (veraltete Ausgabe)

Allgemeine Geschäftsbedingungen 01.03.2016 (archiviert)

§1 Vertragsabschluss und Vertragsbestandteil

  1. Die Vertragspartner halten sich zwei Wochen an Ihr Angebot gebunden, sofern diese Bindung nicht ausdrücklich eingeschränkt wurde.
  2. Die Global EDI GmbH (im Folgenden GEDI genannt) kann schriftliche Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen. Im Zweifel gilt die Auftragsbestätigung der GEDI.
  3. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme u.s.w. sind geistiges Eigentum der GEDI (vgl. § 4) und dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
  4. Es gelten ausschließlich die Regeln in den Preislisten der GEDI, in den Auftragsformularen, in den Softwarepflegeverträgen, in den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Produkte und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Vertriebspartner sind zusätzlich die Bestimmungen in der separaten Fachhandelsvereinbarungen bindend, sofern diese abgeschlossen wurde. Software, Daten und Produkte Dritter, die GEDI mitvertreibt, unterliegen dem Urheberrecht der jeweiligen Hersteller. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn GEDI nicht ausdrücklich widerspricht.
  5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Abweichungen oder Änderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

§2 Auswahl der Produkte und Leistungen

Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt; er trägt das Risiko, das die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter der GEDI oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Es schriftliches Beratungsprotokoll ist empfehlenswert. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Für eine individuelle Haftung der GEDI gilt § 13.

§3 Liefergegenstand

GEDI liefert die Software entsprechend der Produktbeschreibung und den Preislisten.

Die Programme entsprechen den Beschreibungen in der offiziellen Produktdokumentation; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme schuldet GEDI nicht. Darstellungen in Informationsbroschüren, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen u.s.w. sind keine Eigenschaftszusicherung. Standardsoftware wird mangels anderer Absprachen in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert.

Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Programme (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) werden auf Anfrage mitgeteilt.

Liefert oder leistet GEDI Softwareanpassungen, Programmergänzungen oder Programmänderungen, erfolgen diese Lieferungen oder Leistungen ohne jede Anwenderdokumentation. Es ist aber eine Kurzdokumentation für die Installation/Inbetriebnahme enthalten, sofern die Installation/Inbetriebnahme nicht von GEDI erbracht wird. Softwarequellcodes (Sourecode) liefert GEDI nur aus, wenn diese Auslieferung bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde und die Auslieferung nicht gegen geltendes Recht verstößt (ansonsten überlässt GEDI den Auftraggebern nur die kompilierte Version der Software, die keinen Zugriff auf den Quellcode ermöglicht). Das gilt auch für individuell in Auftrag gegebene Dienstleistungen, die Arbeiten auf Quellcodeebene erforderlich machen. In der Regel wird GEDI jedoch auf Wunsch versuchen, Dokumentationen und Quellcodes gegen zusätzliche Berechnung den Auftraggebern gesondert anzubieten.

§4 Rechte


Alle Rechte an Software die von der GEDI hergestellt wurde, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der GEDI zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an diesen Gegenständen nur die in § 5 bis § 7 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse. Bei Anpassungen und Erweiterungen bestehender Software, deren ursprünglicher Hersteller nicht GEDI war, gelten die zuvor genannten Rechte nur für den Umfang der Veränderungen, die GEDI durchgeführt hat.

§5 Befugnisse des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die folgenden Regeln einzuhalten:
  1. Der Auftraggeber benutzt nur die im Vertrag genannten Softwareprodukte und die festgelegten Eigenschaften, selbst wenn er technisch auch auf andere Softwareprodukte und andere Eigenschaften zugreifen kann.
  2. Der Auftraggeber richtet pro produktiver Installation höchstens eine weitere Installationen zum Zwecke des laufenden Testens und zum Zwecke der internen Schulung ein („Testinstallation“), sofern dieses Recht nicht durch anderslautende Lizenzbestimmungen der Software eingeschränkt ist. Eine Installation ist die Summe aller Komponenten, die mittelbar oder unmittelbar auf einen Satz Datenbanken zugreifen oder mit einem Satz Datenbanken interoperieren. Ein Satz Datenbanken ist dadurch bestimmt, dass jede Datenbanktabelle nicht mehr als einmal enthalten ist.
  3. Die Software wird produktiv nur zum Zweck eingesetzt, die internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit dem Auftraggeber gemäß § 15 Aktiengesetz verbunden sind („Konzernunternehmen“). Dies gilt auch für Testinstallationen. Der Anwender kann bei Bedarf gegen zusätzliche Vergütung das Recht zum Anlegen weiterer Datenbankinstanzen („Rechenzentrumsbetrieb“) erwerben.
  4. Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Handbuch darf für interne Zwecke auf Papier kopiert werden; sofern es nicht durch anderslautende Lizenzbestimmungen eingeschränkt ist. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke der GEDI oder von deren Lizenzgebern nicht verändern oder entfernen.
  5. Der Auftraggeber darf nach § 69c UrhG die Programme umarbeiten und die änderungen und Erweiterungen der Software durchführen, die in der Preisliste oder in der Produktbeschreibung als erlaubt dargestellt sind. GEDI weist darauf hin, dass schon geringfügige änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Auftraggeber wird deshalb eindringlich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; er trägt das Risiko allein.
  6. Bei der Lieferung der Software aufgrund der Bestellung des Auftraggebers beginnen die Befugnisse des Auftraggebers mit Eingang der Software. Für Software, die er nicht aufgrund seiner ersten Bestellung bekommt, sondern z.B. im Rahmen der Nachbesserung oder Pflege, beginnen diese Befugnisse, sobald er die Programme auf seiner Festplatte speichert oder in einer CPU verarbeitet. Sobald er die neuen Programme produktiv nutzt, erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassenen und nun ersetzten Programme seine Befugnisse nach § 5 bis § 7. Jedoch darf er drei Monate lang die neuen Programme als Testsystem nach den Regeln der jeweiligen Lizenzbestimmungen neben dem alten, operativ genutzten Programmen nutzen. Für die Rückgabe gilt § 16.
  7. Jede Nutzung der Programme, die über den Reglungen in diesen Geschäftsbedingungen, in den Lizenzbestimmungen oder in den Preislisten hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung der GEDI. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt GEDI als Schadensersatz den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag laut aktueller Preisliste in Rechnung. Ein höherer Schadenersatz bleibt vorbehalten.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft, GEDI im Voraus schriftlich anzuzeigen und die schriftliche Zustimmung von GEDI einzuholen.
  9. Für Software und Produkte anderer Hersteller gilt die Regelung gemäß § 1 und ggf. § 6. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich von der GEDI zugestanden. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten.
  10. Der Auftraggeber darf nur änderungen und Erweiterungen der Software durchführen, die in der Preisliste und Produktbeschreibung als erlaubt dargestellt sind. Die Rechte an den Ergebnissen richten sich nach den dortigen Regelungen.

§6 Sonderregelungen für Software der Sage Software GmbH

  1. Die Programme aus der Produktion oder dem Vertrieb der Sage Software GmbH (z.B. Sage New Classic, Office Line Evolution, SageCRM etc.) werden einzeln von der Sage Software GmbH für den jeweiligen Anwender lizenziert. Die GEDI ist nicht der Hersteller dieser Programme, sondern nur der Vertriebspartner.
  2. Die Software ist in der Regel mit Lizenzinformation versehen, die den Namen des Anwenders enthält, der das Produkt zuerst erworben hat (bei Neukauf der Ware). Eine Umschreibung dieser Lizenzinformationen, sei es durch Umfirmierung des Anwenders oder durch die Weitergabe der Lizenz an Dritte, ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Diese Kosten trägt der bisherige Lizenznehmer. Sollten die Lizenzinformationen nicht den Angaben des derzeitigen Anwenders entsprechen, dieser aber die Software rechtmäßig erworben haben und die Software in Bezug auf die zugesicherten Eigenschaften keine Einschränkungen aufweisen, stellt dieser Umstand keinen Mangel dar, für den die GEDI haften muss.
  3. Die Programme dürfen nicht auf anderen Systemen verwendet werden, als bei Kauf vereinbart. Das Vervielfältigen ist nicht gestattet. Vor dem Kauf dieser Software, hat der Auftraggeber die jeweiligen Lizenzbedingen der Sage Software GmbH von der GEDI anzufordern, wenn diese nicht schon im Rahmen des Angebotes mitgeliefert wurde. Diese Lizenzbedingungen sind vom Auftraggeber zu beachten.
  4. Individualanpassungen und Sonderprogrammierungen für Softwareprodukte der Sage Software GmbH werden von der GEDI auf dem von der GEDI zuletzt offiziell freigegebenen Softwarestand durchgeführt. Wünscht der Kunde die Umsetzung auf einem anderen und speziell genannten Stand, hat er dieses bei Auftragserteilung mitzuteilen. Mit diesen Individualanpassungen werden häufig auch Originaldateien der Sage-Produkte verändert. Diese änderung ist Voraussetzung für die Anpassbarkeit und stellt keinen Mangel da, auch wenn dadurch ggf. Einschränkungen bei der künftigen Aktualisierung der Softwareprodukte oder deren Kompatibilität hingenommen werden müssen.

§7 Weitergabe

Der Auftraggeber darf die Software Dritten nur durch Weiterverkauf (also nicht z.B. durch Miete) überlassen und nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung. Voraussetzung für die Weitergabe ist eine schriftliche Zustimmung des Herstellers der Software. Handelt es sich bei dem Hersteller um die GEDI wird diese die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber der GEDI und dem Hersteller der Software an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet. Der Dritte ist zur Ausübung der vertraglichen Nutzungsrechte erst berechtigt, wenn der Auftraggeber gegenüber der GEDI und dem Hersteller schriftlich versichert hat, dass er alle Original-Programmkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat.

§8 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben der GEDI und des Herstellers der Software. Er beachtet die Vorgaben im Handbuch.
  2. Der Auftraggeber unterstützt GEDI bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Datex-P, Internet, X.400, AS2, etc.) zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen u.s.w. mitwirkt. Er gewährt GEDI unmittelbar und mittels Datenübertragung Zugang zur Hard- und Software. Seine wesentlichen Belage sind hierbei zu wahren, insbesondere beachtet GEDI den Datenschutz. Wenn kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen möglich ist oder gestattet wird, trägt der Auftraggebet sämtliche nachteilige Folgen (z.B. die bei GEDI hierdurch entstehenden Mehrkosten). Vereinbarte Termine werden für die Dauer, in der der Zugang nicht möglich ist oder nicht gestattet wird, sowie um eine angemessene Anlaufzeit hiernach verlängert.
  3. Ist GEDI durch den Auftraggeber für Dienstleistungen (z.B. Installationsarbeiten, Serviceleistungen, Beratungsarbeiten, Schulungen, u.s.w.) beauftragt worden und kann diese aber nicht erbringen, weil der Auftraggeber nicht termingerecht den Zugang zu technischen Einrichtungen gewährt, notwendige Zugangskennwörter nicht kennt, oder ein außerordentlicher Defekt an technischen Geräten oder an der Software vorliegt, haftet der Auftraggeber für Verzug und Schaden in vollem Umfang. GEDI ist eine Verzögerung der beauftragten Arbeiten nicht anzulasten. Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum, den GEDI benötigt um geeignete Alternativtermine wahrnehmen zu können.
  4. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der der Geschäftspartner der GEDI ist und die erforderlichen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Kundenbetreuer der GEDI.
  5. Der Auftraggeber testet in zumutbaren Umfang jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und Pflege erhält.
  6. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige überprüfung der Ergebnisse u.s.w.

§9 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

  1. Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm und das Handbuch dem Auftraggeber durch übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen werden.
  2. GEDI liefert Standardsoftware im aktuellen Programmstand binnen 3 Monate, in einem früheren Programmstand binnen 6 Monate aus, jeweils ab Vertragsabschluss oder Abruf nach Abs. 4, Kürzere Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zusage der GEDI. GEDI hat unverschuldete Umstände (z.B. unverschuldeter Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen, u.s.w.) nicht zu vertreten.
  3. Wenn GEDI auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit als verlängert. GEDI wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
  4. Bei entsprechender Vereinbarung kann der Auftraggeber Lieferungen und Leistungen erst später abrufen, dann jedoch längstens zur Lieferung binnen 8 Monaten nach Vertragsabschluss. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann GEDI liefern oder leisten.
  5. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform (keine E-Mails oder Telefonate). Nachfristen müssen zumindest 15 Arbeitstage betragen; bei Reklamationen im Bereich der Softwareentwicklung müssen diese Nachfristen zumindest 60 Arbeitstage betragen; bei Produkten Dritter (z.B. Software der Sage Software GmbH) auch mehr als 90 Arbeitstage.

§10 Preise, Zahlung, Vorbehalt

  1. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung nicht ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis; Preisänderungen bis zur Lieferung bleiben außer Betracht. Im übrigen gelten die Zu- und Abschläge aus der Preisliste. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
  2. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Zahlungen sind unmittelbar nach ab Rechnungsdatum fällig, spätestens aber nach 14 Tagen. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet GEDI Zinsen in Höhe von 3,25% über dem Zinssatz für die Hauptrefinanzierung des Eurosystems.
  3. GEDI kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsbeziehung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann Forderungen nicht an Dritte abtreten.
  5. GEDI behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen (z.B. Datenträger und Handbuch) bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat GEDI bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen. und den Dritten über die Rechte der GEDI zu unterrichten.
  6. Alle von der GEDI genannten Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  7. Die Preisliste der GEDI und/oder die Lizenzbestimmungen der Software regeln, sofern nichts anderes festgelegt wurde, den Erwerb von Nutzungsrechten der von der GEDI hergestellten Software sowie die Konditionen für weitere Zusatzleistungen bzw. Dienstleistungen.

§11 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der GEDI eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 378 HGB.
  2. Der Auftraggeber erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen von GEDI schriftlich. Nur der Ansprechpartner (vgl. § 8 Abs. 4) ist zu Rügen befugt.

§12 Mängel und Nachbesserung

  1. GEDI leistet für die vertragsmäßigen Eigenschaften (vgl. § 3 Abs. 2) Gewähr. Die Ansprüche auf Gewährleistung verjähren jedoch nach Ablauf von 12 Monaten, sofern es sich bei dem Kunden um einen Gewerbebetrieb oder Vollkaufmann handelt; andernfalls tritt die Verjährung nach Ablauf von 24 Monaten in Kraft.
  2. GEDI unterstützt den Auftraggeber bei der Suche nach dem Fehler und der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweislich GEDI zuzuordnen ist, stellt sie diese Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung; hierfür gilt § 20.
  3. GEDI kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass GEDI Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkung des Fehlers zu vermeiden. Der Auftraggeber unterstützt GEDI entsprechend § 8. Er muss einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
  4. Bei Produkten Dritter, deren Hersteller oder Lizenzgeber nicht GEDI ist, kann GEDI ggf. auftretende Fehlfunktionen nur eingeschränkt beheben. Hier leitet GEDI Fehlermeldungen mit der Bitte um Behebung an den Hersteller weiter und moderiert die Kommunikation zwischen Anwender oder Hersteller oder stelle eine direkte Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Lizenzgeber und Anwender her. In der Regel muss für Fehlerbehebungen bei Produkten Dritter eine längere Bearbeitungszeit vom Anwender akzeptiert werden (mehr als 90 Arbeitstage), da häufig Programmteile im Ausland gefertigt werden oder aber umfangreiche Tests vor einer Auslieferung notwendig werden. Das gilt ausdrücklich auch für Produkte der Sage Software GmbH.
  5. Bei Kaufverträgen kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Nachbesserung des Mangels trotz einer schriftlich gesetzten Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt.
  6. Bei Miet- und Leasingverträgen tritt das Recht zur fristlosen Kündigung an die Stelle des Rechts zur Rückgängigmachung des Vertrages. Wenn der Auftrageber von einem Miet- oder Leasingvertrag zum Kauf übergeht, hat er Gewährleistung, als ob der das Exemplar der Software von Anfang an gekauft hätte.
  7. Für Schadensersatzansprüche gilt § 13. Andere Rechte sind ausgeschlossen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung oder Leistung.

§13 Haftung

  1. Die GEDI leistet Schadensersatz nur:
    1. bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte;
    2. in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf Euro 10.000,- pro Schadensfall, insgesamt mit höchstens Euro 20.000,- aus dem Vertrag;
    3. im übrigen: Soweit GEDI gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsauszahlung.
    Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 8) bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und Produkthaftung bleibt unberührt.
  2. Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.

§14 Rechte Dritter

  1. GEDI gewährleistet, dass dem übergang der Befugnisse nach § 5 keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Auftraggeber insofern nach einer schriftlichen Festsetzung mit Kündigungsandrohung den Vertrag Rückgängig machen und einen Miet- oder Leasingvertrag fristlos kündigen, es sei denn, GEDI verschafft ihm eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an vertragsmäßiger oder gleichwertiger Software. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 13.
  2. GEDI wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen der GEDI gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Er ermächtigt GEDI, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen; GEDI hält ihn von Forderungen frei, soweit diese Forderungen nicht auf seinem Verhalten beruhen. Der Auftraggeber unterrichtet GEDI unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter.

§15 Geheimhaltung und Verwahrung

  1. GEDI verpflichtet sich, alle ihr vom Auftraggeber zugehenden Informationen vertraulich zu behandeln und nur insofern zu verwenden, als dies zur Auftragserfüllung notwendig ist. GEDI beachtet das Datenschutzrecht. GEDI darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten.
  2. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

§16 Ende des Nutzungsrechts

Zum Ende des Nutzungsrechts gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien heraus und löscht gespeicherte Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber GEDI. Die Nebenpflichten aus diesem Vertrag (z.B. aus § 5 und § 15) bleiben auf Dauer bestehen.

§17 Softwarepflege und Anwenderunterstützung

  1. GEDI erbringt als Softwarepflege die in einem separaten Softwarepflegevertrag genannten Leistungen. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt und unmittelbar davor ausgelieferte Softwareversion erbracht. Jede Softwareversion ist in der Bezeichnung des Softwarestandes durch eine Ziffer hinter dem Punkt gekennzeichnet.
  2. Bei Miet oder Leasing-Verträgen kann die Softwarepflege Teil des Leistungsangebotes sein; sie kann in diesem Fall nur mit dem Miet- oder Leasingvertrag beendet werden.
  3. Der Auftraggeber kann weitere Unterstützungsleistungen zu den Bedingungen der Preisliste in Anspruch nehmen. Hierfür gelten gesonderte Vereinbarungen, hilfsweise § 20.
GEDI ist berechtigt, die vertragsgemäß geschuldeten Leistungen aus der Softwarepflege ebenso wie Unterstützungsleistungen (Support) so lange zu versagen bzw. zurückzuhalten, bis der Auftraggeber die seitens GEDI vertragsgemäß abgerechneten und zum Ausgleich fällig gestellten Zahlungsansprüche vollständig ausgeglichen hat.

§18 Softwarepflege bei Kaufverträgen

Wenn ein separater Softwarepflegevertrag abgeschlossen wurde, gelten die Bedingungen aus dem separaten Vertrag vorranging. Ist jedoch kein Vertrag über Softwarepflege abgeschlossen und Softwarepflege wurde anderweitig vereinbart, gelten die folgenden Bedingungen:
  1. Die Zahlungspflicht für Softwarepflege beginnt in dem der Lieferung folgenden Monat. Die Vergütung wird für je 12 Monate im Voraus in Rechnung gestellt.
  2. Sofern keine anderslautende schriftliche Absprache getroffen wurde, kann die Vereinbarung über Softwarepflege mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines 12-monatigen Abrechnungszeitraumes gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. GEDI behält sich die außerordentliche Kündigung insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die Vertragspflichten nach § 5 bis § 7 oder § 15 mehrfach oder grob verletzt.
  3. Soweit die Vergütung der Softwarepflege als Prozentsatz des Kaufpreises für die Software festgesetzt ist, kann GEDI den Prozentsatz mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres in Höhe von bis zu 8% ändern. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des 12-monatigen Abrechnungszeitraumes die Vereinbarung über die Pflege kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist GEDI in der Ankündigung hin.
  4. Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, sondern erst nachträglich, hat er, um auf den dann aktuellen Softwarestand zu kommen, den zweifachen Faktor der Softwarepflegegebühren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte.

§20 Dienstleistungen

  1. Dienstleitungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- und Pflegeverträgen erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren und entsprechend der jeweils gültigen Preisliste oder aber gemäß einer getroffenen Vereinbarung zu vergüten.
  2. Angebote über Dienstleistungen (z.B. Kundendienst, Schulungen, Softwareberatung, Anpassung etc.) verstehen sich grundsätzlich auf Basis der aktuellen Preisliste der GEDI. Entgegen den im Angebot ausgewiesenen Dienstleistungen, sofern es nicht ausdrücklich als Pauschalangebot bezeichnet wurde, kommen die tatsächlich erbrachten Leistungen zur Abrechnung. Notwendige Arbeitsmaterialien, Fahrtkosten, Spesen und Zuschläge werden bei Rechnungsstellung zusätzlich erhoben.
  3. Angebotene und/oder bestätigte Termine können unter für die GEDI unvorhersehbaren Umständen (z.B. Krankheit, höhere Gewalt, Verzögerung auf den Verkehrs- und Transportwegen, Verzögerung aufgrund nicht abgeschlossener Arbeiten bei anderen Terminen etc.) nicht immer gehalten werden. Ein Schadenersatzanspruch besteht in diesen Fällen für den Auftraggeber nicht; die GEDI wird Ersatztermine anbieten.

§21 Datenschutz

Der Datenschutzbeauftragte von GEDI heißt Martin. U. Oschatz und auch für die Einhaltung der aktuellen Datenschutzverordnung (DSGVO) verantwortlich.

§22 Werbung

Der Geschäftspartner (Interessent, Kunde oder Lieferant) erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der GEDI per Telefax, per E-Mail, per Post oder Telefon ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen, sofern gesetzlich zulässig.

§23 Schluss

  1. Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern ist Bonn (Deutschland), sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die UNCITRAL-Kaufgesetzte.

Stand: 01.03.2016 (veraltete Ausgabe)

Pflegeverträge

EDI LINE Anwender-Support- und Softwarepflegevertrag 30.05.2014

Vertragsbedingungen des Anwender-Support- und Softwarepflegevertrags für EDI LINE Einzellizenz-Produkte

Allgemeine Bedingungen für die Leistung von Hotline-Support und Softwarewartung für Anwender von EDI LINE Softwareprodukten

1. Geltungsbereich


Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Bereitstellung der EDI LINE Leistungen Hotline-Support und Softwarewartung durch die Global EDI GmbH (im Folgenden GEDI genannt) und ihre Inanspruchnahme durch den Anwender, soweit diese Leistungen vom Anwender bestellt wurden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Anwenders werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch und selbst im Fall der Leistung nicht Vertragsbestandteil.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Abweichungen oder Änderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Vertragsgegenstand


GEDI erbringt die nachfolgend stehenden Leistungen ausschließlich für Standardversionen der EDI LINE Produkte, sofern und soweit diese unverändert und in der von GEDI (dem Softwarehersteller) für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der im Vertragsformular genannten Betriebstätte des Anwenders genutzt werden. Wurden vom Anwender änderungen oder individuell beauftragte Softwareänderungen beauftragt oder durchgeführt, ist GEDI für den veränderten Teil der Software nicht zur Leistungserbringung verpflichtet, selbst, wenn diese individuelle beauftragten Änderungen durch GEDI erbracht wurden. In den Vertragsumfang eingeschlossen und damit unterstützte Produkte im Sinne dieser Bedingungen sind die jeweils zuletzt von GEDI zur allgemeinen Vermarktung freigegebene Version eines Produkts und ihre Vorgängerversion. Vorgängerversionen werden mindestens sechs (6) Monate nach Erscheinen der Nachfolgeversion unterstützt. Nachfolgeversionen zeichnen sich durch eine andere Jahreszahl oder Versionsnummer aus und werden als »Upgrade« bezeichnet. Ein Upgrade weist i.d.R. zusätzliche Funktionalitäten im Vergleich zur Vorgängerversion auf. Verschiedene Releases des gleichen Produktes tragen dieselbe Jahreszahl oder volle Versionsnummer und werden als »Update« oder »Service Pack« bezeichnet und aktualisieren das bestehende Produkt, ohne in der Regel mit zusätzlichen Funktionalitäten verbunden zu sein. Produkte Dritter sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, selbst wenn sie gemeinsam mit EDI LINE Produkten ausgeliefert worden sind. Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen für weitere Betriebstätten ist nach Vereinbarung gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung möglich. GEDI kann diese Allgemeinen Bedingungen ändern, indem sie die Änderungen den Anwendern im Einzelnen schriftlich mitteilt. Die Änderungen werden binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung beim Anwender wirksam. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Anwenders, kann er das Vertragsverhältnis zu GEDI binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen; tut er dies nicht, wird die Änderung mit Ablauf der Monatsfrist ihm gegenüber wirksam. Die Monatsfrist läuft nur, wenn der Anwender in der Änderungsmitteilung auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.

3. Leistungsumfang Softwarepflege


Die Softwarepflege beinhaltet folgende Leistungen:

  • Zurverfügungstellung von Upgrades, während der Vertragslaufzeit, wobei Upgrades technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Änderungen der im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützten Standartprodukte ohne Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen (z.B. Programmaufbau, Programmiersprache) und Funktionalitäten beinhalten. Der Programmname bleibt bei Upgrades unverändert, jedoch ändert sich die Jahreszahl oder Versionsnummer des Produkts. GEDI kennzeichnet Upgrades als solche;
  • Bereitstellung der von GEDI allgemeinen freigegebenen Änderungen des jeweils aktuellen Wartungsstandes der unterstützten Produkte (»Updates«) einschließlich Ergänzung der Dokumentation mindestens einmal je Kalenderjahr;
  • Die Bereitstellung der Updates erfolgt nach freier Wahl von GEDI entweder zum Internet-Download über passwortgeschützte Bereiche des GEDI Servers oder per Datenträger (gegen zusätzliche Erstattung der Versandkosten und einer Bearbeitungsgebühr);
  • Annahme von schriftlich eingereichten Fehlermeldungen und Beseitigung von Fehlern der unterstützten Produkte im Rahmen des Update-Service oder durch Zurverfügungstellung von Workarounds oder allgemein freigegebenen Informationen zur Fehlerbehebung (»Service-Pack«);
  • Anpassung und Beseitigung von Programmfehlern im Basispaket (ohne das Anpassen von Wandlern und/oder Schnittstellenformaten an geänderte Formatbeschreibungen oder Übertragungswege des Datenübertragungspartners).
Ausgenommen von den Leistungen im Rahmens dieses Vertrages ist die Zurverfügungstellung von Produktversionen, deren technologische Basis verändert wurde bzw. deren Funktionalität für abweichende Betriebssysteme oder Betriebssystemversionen zur Verfügung steht (Technologiesprung).

4. Leistungsumfang Hotline-Support


Der Hotline Support beinhaltet folgende Leistungen: Individuelle Hotline-Beratung für die vom Vertragsgegenstand umfassten Softwareprodukte durch das GEDI Supportcenter über die von GEDI bekannt gegebenen Telefon- oder Telefaxnummern (gegen zusätzliche Kommunikationsgebühr bis zu ca. 60 Ct./Minute aus dem deutschen Festnetz der T- Com/Telekom zu Lasten des Anwenders) oder Internetadressen. Im Rahmen der individuellen Hotline-Beratung beantwortet GEDI von Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:30 Uhr (Ausnahmen: Feiertage im Bundesland Nordrhein-Westfalen, 24. bis 31. Dezember und an bis zu 5 Brückentage im Jahr) auf einen bestimmten Anwendungsfall (den Supportfall) bezogene Fragen zu den unterstützten Produkten, zur Produkt-Dokumentation sowie zu Programmablauf und Anwendung der unterstützten Produkte im Rahmen der von GEDI in der Dokumentation mitgeteilten Konfiguration und Systemumgebung; Ziel des Hotline Supports ist es, den Anwender in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der unterstützten Produkte. Der Hotline-Support kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den unterstützten Produkten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Anwenders in Anspruch genommen werden.

5. Sonstige Leistungen


Andere als in diesen Bedingungen genannte Leistungen, wie z.B Schulungen, Einweisungen, Software-Installationen, individuelle Formularanpassungen, überprüfung von Datensicherungen, Datenfernwartung, Datenfernzugriff und Vor-Ort-Support, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Derartige Leistungen erbringt GEDI im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichleiten gegen gesondertes Entgelt nach ihrer allgemeinen Preisliste. Die Überlassung anderer als in der Ziffer 3 genannten Produkte ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Der Anwender kann andere oder neue Produkte von GEDI gegen Zahlung der hierfür jeweils vorgesehen Lizenzgebühr direkt bei GEDI erwerben. Es ist jedoch Sache Anwenders, sich vor Erwerb oder Nutzung eines neuen Produkts über dessen Einsatzvoraussetzungen zu informieren und die Herstellerempfehlung zu beachten.

6. Mitwirkungspflichten des Anwenders, Stammdatenwartung, Datensicherung


Allgemeine Mitwirkungspflichten des Anwenders: Der Anwender benennt GEDI einen im Umgang mit den unterstützen Produkten geschulten, qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Er hat insbesondere dafür Fürsorge zu tragen, dass der Ansprechpartner oder ggf. ein vom Anwender beizuziehender Dritter von GEDI mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Handlungsanweisungen, Programmänderungen oder Lösungsschritte umsetzen kann. Der Anwender ist verpflichtet, stets die aktuelle Version der unterstützten Produkte einzusetzen. Der Anwender hat die für die Nutzung der unterstützten Produkte, insbesondere von Upgrades, notwendige technische Einsatzumgebung auf eigene Kosten zu beschaffen und unterhalten. Der Anwender hat die zu einer angemessenen Abwicklung der Unterstützungsleistungen mittels Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Anbindung) erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktionsfähig zu erhalten. Bei Fehlermeldungen hat der Anwender die aufgetretenen Symptome, den von ihm eingesetzten Programmstand nebst Hardwarekonfiguration und Systemumgebung detailliert zu beschreiben, ggf. unter Verwendung der von GEDI zur Verfügung gestellten Formulare. Erforderlichenfalls sind die Mitarbeiter des Anwenders zur Zusammenarbeit mit den von GEDI beauftragten Servicemitarbeitern bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung verpflichtet. Von GEDI mitgeteilte Kennwörter oder Zugangsnummern für den Zugang zu Leistungen von GEDI sind vertraulich zu behandeln und angemessen gegen Missbrauch zu sichern. Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. GEDI weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme (z.B. vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) erforderlich ist.

Besondere Mitwirkungspflichten des Anwenders bei Inanspruchnahme der Softwarewartung: Der Anwender hat regelmäßig die von GEDI für die Erbringung der hiernach geschuldeten Leistungen bereitgehaltenen Abrufforen aufzusuchen und dort von GEDI zum Download bereitgehaltene Leistungen, Programme und Programmteile abzurufen. Der Anwender ist verpflichtet, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Programme oder Programmteile unverzüglich zu prüfen und, sofern diese vertragsgemäß sind, unverzüglich einzuspielen bzw. zu installieren, es sei denn, dies ist ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar. In diesem Falle hat er GEDI unverzüglich zu informieren, dass er nicht den neuesten Programmstand der unterstützten Produkte einsetzt und hat die Gründe hierfür zu nennen. Von GEDI mitgeteilte Maßnahmen und Vorschläge zur Fehlerbehebung sind einzuhalten. Das Anpassen, Speichern, Sichern oder Verändern von Drittprogrammen nach Einspielen neuer Programmversionen sowie das Anpassen oder Korrigieren der unterstützten Produkte obliegt dem Anwender. GEDI ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen gesonderte Vergütung bereit, hierbei auch vor Ort mitzuwirken.

Besondere Mitwirkungspflichten des Anwenders bei Inanspruchnahme des Hotline-Supports: Vor Inanspruchnahme des Hotline-Supports sollte der Anwender zunächst prüfen, ob eine Lösungen für seine Frage bereits in der Anwenderdokumentation bereitgehalten wird.

7. Vergütung


Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Anwender eine jährliche Gebühr, die abhängig ist vom EDI LINE Lizenzumfang (Basislizenzen, Wandler, Clients/Zugriffslizenzen, Zusatzlizenzen, Funktionserweiterungen und Optionen), nach der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste von GEDI zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Teilzahlungen sind nur mit Preisaufschlägen möglich, die Aufschlagspreisliste ist bei Interesse separat von der GEDI anzufordern. Die Gebühren sind für den gewünschten Abrechnungszeitraum im Voraus fällig unbeschadet weitergehender Rechte ist GEDI zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Gebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet. Erweitert der Anwender die Anzahl seiner im Bezug auf die vertragsgegenständliche Software nutzungsberechtigten Wandler (Schnittstellenformate), Zugriffslizenzen (Clients), Zusatzlizenzen, Funktionserweiterungen oder Optionen, erweitert sich im gleichen Maße automatisch der von ihm bezogene Support- und Softwarewartungsumfang. GEDI ist daher berechtigt, die für die entsprechende neue Anzahl von Wandlern, Zugriffsizenzen (Clients), Zusatzlizenzen, Funktionserweiterungen und Optionen anfallende Gebühr lt. Preisliste ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anwender die Wandler/Zugriffslizenzen/Erweiterungslizenzen/Optionen bezogen hat in Rechnung zu stellen. GEDI ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Gebühren berechtigt. GEDI kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Gebühren mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Gebühren mehr als 10% kann der Anwender binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll.

8. Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter


Soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erwirbt der Anwender an den von GEDI überlassenen Programmen und Programmteilen ein einfaches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Ausführung des Programms oder Programmteils in dem Umfang und mit den Beschränkungen, wie sie für die durch sie ersetzten Programme vereinbart sind.

9. Pflichtverletzung, Anzeigefrist für Mängel


Offene, d.h. bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel körperlicher Produkte hat der Anwender unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels enthalten. Für nicht ordnungsgemäß angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung. Hinsichtlich offener Mängel unkörperlich zum Download zur Verfügung gestellter Produkte gilt der vorstehende Absatz entsprechend. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt des Downloads. Die Frist zur Anzeige offener Mängel der zum Download zur Verfügung gestellten Produkte endet jedoch spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung derselben im Internet durch GEDI. Mängel sind GEDI schriftlich mitzuteilen. Der Anwender unterstützt GEDI bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Die Mängelbeseitigung erfolgt in der Regel im Rahmen der Bereitstellung des nächsten Updates. Voraussetzung für die Pflichtverletzungsansprüche ist, dass es sich bei dem geltend gemachten Mangel um einen Reproduzierbaren handelt. Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von GEDI erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung durch GEDI erforderlich wurden, so hat der Anwender diese Leistungen zu vergüten und die GEDI entstandenen Kosten gemäß GEDI Preisliste zu erstatten. Gewährleistungsansprüche, die dem Anwender aus der Erbringung von Leistungen durch GEDI im Regelungsbereich dieser Bedingungen zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres.

10. Haftung von GEDI


GEDI haftet uneingeschränkt nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Für fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet GEDI, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. GEDI haftet nicht für Schäden, soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm– und Datensicherung – hätte verhindern können. Die vorstehenden Haftungsreglungen gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von GEDI. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt und Zurückhaltungsrecht


GEDI behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen vor.

GEDI ist berechtigt, die vertragsgemäß geschuldeten Leistungen aus der Softwarepflege ebenso wie Unterstützungsleistungen (Support) so lange zu versagen bzw. zurückzuhalten, bis der Auftraggeber die seitens GEDI vertragsgemäß abgerechneten und zum Ausgleich fällig gestellten Zahlungsansprüche vollständig ausgeglichen hat.

12. Laufzeit der Vereinbarung und Kündigung


Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung bzw. zum vereinbarten Leistungstermin in Kraft und gilt zunächst für ein Jahr (12 Monate). Auf Wunsch (gemäß Feld »Vertragsbeginn« auf dem Support-Vertragsformular) kann die Vereinbarung auch zu einem anderen Termin (auch rückwirkend) Gültigkeit erlangen. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf vom Anwender oder von GEDI schriftlich gekündigt wird. Eine Kündigung hat urschriftlich per Eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

13. Schlussbestimmungen


GEDI ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter zu bedienen. Die Verantwortung von GEDI nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit der Anwender Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen der Sitz von GEDI (Bonn in Deutschland). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

Stand: 30.05.2014

EDI LINE Anwender-Support- und Softwarepflegevertrag 31.01.2004 (archiviert)

Vertragsbedingungen des Anwender-Support- und Softwarepflegevertrags für EDI LINE Einzellizenz-Produkte

Allgemeine Bedingungen für die Leistung von Hotline-Support und Softwarewartung für Anwender von EDI LINE Softwareprodukten

1. Geltungsbereich


Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Bereitstellung der EDI LINE Leistungen Hotline-Support und Softwarewartung durch die SEG Network GmbH (im Folgenden SEG genannt) und ihre Inanspruchnahme durch den Anwender, soweit diese Leistungen vom Anwender bestellt wurden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Anwenders werden auch ohne ausdrücklichen Wiederspruch und selbst im Fall der Leistung nicht Vertragsbestandteil.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Abweichungen oder Änderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Vertragsgegenstand


SEG erbringt die nachfolgend stehenden Leistungen ausschließlich für Standardversionen der EDI LINE Produkte, sofern und soweit diese unverändert und in der von SEG (dem Softwarehersteller) für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der im Vertragsformular genannten Betriebstätte des Anwenders genutzt werden. Wurden vom Anwender änderungen oder individuell beauftragte Softwareänderungen beauftragt oder durchgeführt, ist SEG für den veränderten Teil der Software nicht zur Leistungserbringung verpflichtet, selbst, wenn diese individuelle beauftragten änderungen durch die SEG erbracht wurden. In den Vertragsumfang eingeschlossen und damit unterstützte Produkte im Sinne dieser Bedingungen sind die jeweils zuletzt von SEG zur allgemeinen Vermarktung freigegebene Version eines Produkts und ihre Vorgängerversion. Vorgängerversionen werden mindestens sechs (6) Monate nach Erscheinen der Nachfolgeversion unterstützt. Nachfolgeversionen zeichnen sich durch eine andere Jahreszahl oder Versionsnummer aus und werden als „Upgrade“ bezeichnet. Ein Upgrade weist i.d.R. zusätzliche Funktionalitäten im Vergleich zur Vorgängerversion auf. Verschiedene Releases des gleichen Produktes tragen dieselbe Jahreszahl oder volle Versionsnummer und werden als „Update“ oder „Service Pack“ bezeichnet und aktualisieren das bestehende Produkt, ohne in der Regel mit zusätzlichen Funktionalitäten verbunden zu sein. Produkte Dritter sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, selbst wenn sie gemeinsam mit EDI LINE Produkten ausgeliefert worden sind. Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen für weitere Betriebstätten ist nach Vereinbarung gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung möglich. SEG kann diese Allgemeinen Bedingungen ändern, indem sie die änderungen den Anwendern im Einzelnen schriftlich mitteilt. Die änderungen werden binnen eines Monats nach Zugang der änderungsmitteilung beim Anwender wirksam. Erfolgen die änderungen zu Ungunsten des Anwenders, kann er das Vertragsverhältnis zu SEG binnen eines Monats nach Zugang der änderungsmitteilung kündigen; tut er dies nicht, wird die änderung mit Ablauf der Monatsfrist ihm gegenüber wirksam. Die Monatsfrist läuft nur, wenn der Anwender in der änderungsmitteilung auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.

3. Leistungsumfang Softwarepflege


Die Softwarepflege beinhaltet folgende Leistungen:

  • Zurverfügungstellung von Upgrades, während der Vertragslaufzeit, wobei Upgrades technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale änderungen der im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützten Standartprodukte ohne änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen (z.B. Programmaufbau, Programmiersprache) und Funktionalitäten beinhalten. Der Programmname bleibt bei Upgrades unverändert, jedoch ändert sich die Jahreszahl oder Versionsnummer des Produkts. SEG kennzeichnet Upgrades als solche;
  • Bereitstellung der von SEG allgemeinen freigegebenen änderungen des jeweils aktuellen Wartungsstandes der unterstützten Produkte („Updates“) einschließlich Ergänzung der Dokumentation mindestens einmal je Kalenderjahr;
  • Die Bereitstellung der Updates erfolgt nach freier Wahl der SEG entweder zum Internet-Download über passwortgeschützte Bereiche des SEG Servers oder per Datenträger (gegen zusätzliche Erstattung der Versandkosten und einer Bearbeitungsgebühr);
  • Annahme von schriftlich eingereichten Fehlermeldungen und Beseitigung von Fehlern der unterstützten Produkte im Rahmen des Update-Service oder durch Zurverfügungstellung von Workarounds oder allgemein freigegebenen Informationen zur Fehlerbehebung („Service-Pack“);
  • Anpassung und Beseitigung von Programmfehlern im Basispaket (ohne das Anpassen von Wandlern und/oder Schnittstellenformaten an geänderte Formatbeschreibungen oder übertragungswege des Datenübertragungspartners).
Ausgenommen von den Leistungen im Rahmens dieses Vertrages ist die Zurverfügungstellung von Produktversionen, deren technologische Basis verändert wurde bzw. deren Funktionalität für abweichende Betriebssysteme oder Betriebssystemversionen zur Verfügung steht (Technologiesprung).

4. Leistungsumfang Hotline-Support


Der Hotline Support beinhaltet folgende Leistungen: Individuelle Hotline-Beratung für die vom Vertragsgegenstand umfassten Softwareprodukte durch das SEG Supportcenter über die von SEG bekannt gegebenen Telefon- oder Telefaxnummern (gegen zusätzliche Kommunikationsgebühr bis zu ca. 48 Ct./Minute aus dem deutschen Festnetz der T- Com/Telekom zu Lasten des Anwenders) oder Internetadressen. Im Rahmen der individuellen Hotline-Beratung beantwortet SEG von Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:30 Uhr (Ausnahmen: Feiertage im Bundesland Nordrhein-Westfalen, 24. bis 31. Dezember und an bis zu 5 Brückentage im Jahr) auf einen bestimmten Anwendungsfall (den Supportfall) bezogene Fragen zu den unterstützten Produkten, zur Produkt-Dokumentation sowie zu Programmablauf und Anwendung der unterstützten Produkte im Rahmen der von SEG in der Dokumentation mitgeteilten Konfiguration und Systemumgebung; Ziel des Hotline Supports ist es, den Anwender in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der unterstützten Produkte. Der Hotline-Support kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den unterstützten Produkten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Anwenders in Anspruch genommen werden.

5. Sonstige Leistungen


Andere als in diesen Bedingungen genannte Leistungen, wie z.B Schulungen, Einweisungen, Software-Installationen, individuelle Formularanpassungen, überprüfung von Datensicherungen, Datenfernwartung, Datenfernzugriff und Vor-Ort-Support, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Derartige Leistungen erbringt SEG im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichleiten gegen gesondertes Entgelt nach ihrer allgemeinen Preisliste. Die überlassung anderer als in der Ziffer 3 genannten Produkte ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Der Anwender kann andere oder neue Produkte von SEG gegen Zahlung der hierfür jeweils vorgesehen Lizenzgebühr direkt bei SEG erwerben. Es ist jedoch Sache Anwenders, sich vor Erwerb oder Nutzung eines neuen Produkts über dessen Einsatzvoraussetzungen zu informieren und die Herstellerempfehlung zu beachten.

6. Mitwirkungspflichten des Anwenders, Stammdatenwartung, Datensicherung


Allgemeine Mitwirkungspflichten des Anwenders: Der Anwender benennt SEG einen im Umgang mit den unterstützen Produkten geschulten, qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Er hat insbesondere dafür Fürsorge zu tragen, dass der Ansprechpartner oder ggf. ein vom Anwender beizuziehender Dritter von SEG mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Handlungsanweisungen, Programmänderungen oder Lösungsschritte umsetzen kann. Der Anwender ist verpflichtet, stets die aktuelle Version der unterstützten Produkte einzusetzen. Der Anwender hat die für die Nutzung der unterstützten Produkte, insbesondere von Upgrades, notwendige technische Einsatzumgebung auf eigene Kosten zu beschaffen und unterhalten. Der Anwender hat die zu einer angemessenen Abwicklung der Unterstützungsleistungen mittels Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Anbindung) erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktionsfähig zu erhalten. Bei Fehlermeldungen hat der Anwender die aufgetretenen Symptome, den von ihm eingesetzten Programmstand nebst Hardwarekonfiguration und Systemumgebung detailliert zu beschreiben, ggf. unter Verwendung der von SEG zur Verfügung gestellten Formulare. Erforderlichenfalls sind die Mitarbeiter des Anwenders zur Zusammenarbeit mit den von SEG beauftragten Servicemitarbeitern bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung verpflichtet. Von SEG mitgeteilte Kennwörter oder Zugangsnummern für den Zugang zu Leistungen von SEG sind vertraulich zu behandeln und angemessen gegen Missbrauch zu sichern. Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. SEG weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme (z.B. vor dem ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) erforderlich ist.

Besondere Mitwirkungspflichten des Anwenders bei Inanspruchnahme der Softwarewartung: Der Anwender hat regelmäßig die von SEG für die Erbringung der hiernach geschuldeten Leistungen bereitgehaltenen Abrufforen aufzusuchen und dort von SEG zum Download bereitgehaltene Leistungen, Programme und Programmteile abzurufen. Der Anwender ist verpflichtet, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Programme oder Programmteile unverzüglich zu prüfen und, sofern diese vertragsgemäß sind, unverzüglich einzuspielen bzw. zu installieren, es sei denn, dies ist ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar. In diesem Falle hat er SEG unverzüglich zu informieren, dass er nicht den neuesten Programmstand der unterstützten Produkte einsetzt und hat die Gründe hierfür zu nennen. Von SEG mitgeteilte Maßnahmen und Vorschläge zur Fehlerbehebung sind einzuhalten. Das Anpassen, Speichern, Sichern oder Verändern von Drittprogrammen nach Einspielen neuer Programmversionen sowie das Anpassen oder Korrigieren der unterstützten Produkte obliegt dem Anwender. SEG ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen gesonderte Vergütung bereit, hierbei auch vor Ort mitzuwirken.

Besondere Mitwirkungspflichten des Anwenders bei Inanspruchnahme des Hotline-Supports: Vor Inanspruchnahme des Hotline-Supports sollte der Anwender zunächst prüfen, ob eine Lösungen für seine Frage bereits in der Anwenderdokumentation bereitgehalten wird.

7. Vergütung


Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Anwender eine jährliche Gebühr, die abhängig ist vom EDI LINE Lizenzumfang (Basislizenzen, Wandler, Clients/Zugriffslizenzen und Optionen), nach der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste von SEG zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Teilzahlungen sind nur mit Preisaufschlägen möglich, die Aufschlagspreisliste ist bei Interesse separat von der SEG anzufordern. Die Gebühren sind für den gewünschten Abrechnungszeitraum im Voraus fällig unbeschadet weitergehender Rechte ist SEG zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Gebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet. Erweitert der Anwender die Anzahl seiner im Bezug auf die vertragsgegenständliche Software nutzungsberechtigten Wandler (Schnittstellenformate) oder Zugriffslizenzen (Clients), erweitert sich im gleichen Maße automatisch der von ihm bezogene Support- und Softwarewartungsumfang. SEG ist daher berechtigt, die für die entsprechende neue Anzahl von Wandlern und/oder Zugriffsizenzen anfallende Gebühr lt. Preisliste ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anwender die Wandler/Zugriffslizenzen bezogen hat in Rechnung zu stellen. SEG ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Gebühren berechtigt. SEG kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Gebühren mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Gebühren mehr als 10% kann der Anwender binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll.

8. Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter


Soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erwirbt der Anwender an den von SEG überlassenen Programmen und Programmteilen ein einfaches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Ausführung des Programms oder Programmteils in dem Umfang und mit den Beschränkungen, wie sie für die durch sie ersetzten Programme vereinbart sind.

9. Pflichtverletzung, Anzeigefrist für Mängel


Offene, d.h. bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel körperlicher Produkte hat der Anwender unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels enthalten. Für nicht ordnungsgemäß angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung. Hinsichtlich offener Mängel unkörperlich zum Download zur Verfügung gestellter Produkte gilt der vorstehende Absatz entsprechend. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt des Downloads. Die Frist zur Anzeige offener Mängel der zum Download zur Verfügung gestellten Produkte endet jedoch spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung derselben im Internet durch SEG. Mängel sind SEG schriftlich mitzuteilen. Der Anwender unterstützt SEG bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Die Mängelbeseitigung erfolgt in der Regel im Rahmen der Bereitstellung des nächsten Updates. Voraussetzung für die Pflichtverletzungsansprüche ist, dass es sich bei dem geltend gemachten Mangel um einen Reproduzierbaren handelt. Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von SEG erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von SEG erforderlich wurden, so hat der Anwender diese Leistungen zu vergüten und die von SEG entstandenen Kosten gemäß SEG Preisliste zu erstatten. Gewährleistungsansprüche, die dem Anwender aus der Erbringung von Leistungen durch SEG im Regelungsbereich dieser Bedingungen zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres.

10. Haftung von SEG


SEG haftet uneingeschränkt nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Für fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet SEG, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. SEG haftet nicht für Schäden, soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm – und Datensicherung – hätte verhindern können. Die vorstehenden Haftungsreglungen gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SEG. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt und Zurückhaltungsrecht


SEG behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen vor.

SEG ist berechtigt, die vertragsgemäß geschuldeten Leistungen aus der Softwarepflege ebenso wie Unterstützungsleistungen (Support) so lange zu versagen bzw. zurückzuhalten, bis der Auftraggeber die seitens GEDI vertragsgemäß abgerechneten und zum Ausgleich fällig gestellten Zahlungsansprüche vollständig ausgeglichen hat.

12. Laufzeit der Vereinbarung und Kündigung


Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung bzw. zum vereinbarten Leistungstermin in Kraft und gilt zunächst für ein Jahr (12 Monate). Auf Wunsch (gemäß Feld "Vertragsbeginn" auf dem Support-Vertragsformular) kann die Vereinbarung auch zu einem anderen Termin (auch rückwirkend) Gültigkeit erlangen. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf vom Anwender oder von SEG schriftlich gekündigt wird. Eine Kündigung hat urschriftlich per Eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

13. Schlussbestimmungen


SEG ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter zu bedienen. Die Verantwortung von SEG nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit der Anwender Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen der Sitz von SEG (Bonn in Deutschland). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

Stand: 31.01.2004 (veraltete Ausgabe)

Veranstaltungen

Bedingungen für Schulungen und Veranstaltungen 23.01.2011

Wir leisten unsere Schulungen, Tagungen und andere Veranstaltungen auf Basis unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Teilnehmer mit der Anmeldung anerkennen.

Trotzdem kann es mal vorkommen, dass Sie als Teilnehmer einen Termin absagen müssen. Wenn Sie bis zu 20 Werktagen vor Beginn einer allgemeinen oder individuellen Schulung absagen müssen, entstehen Ihnen in der Regel keine hohen Kosten. Wir berechnen Ihnen dann lediglich den für die Bearbeitung Ihrer Anmeldung notwendigen Aufwand pauschal mit 75,- Euro (zzgl. MwSt.), falls wir keine separaten Auslagen oder Vorleistungen für Sie erbracht haben, bzw. keine weiteren Verpflichtungen eingegangen sind.

Bei späterer Absage oder Nichterscheinen berechnen wir Ihnen die volle Teilnahmegebühr und senden Ihnen die kompletten Tagungsunterlagen (sofern verfügbar) zu. Selbstverständlich können Sie Ihre Anmeldung auf einen anderen Mitarbeiter des Unternehmens übertragen. Eine zeitweilige Teilnahme berechtigt nicht zur Minderung des Veranstaltungspreises.

Es im Einzelfall, z.B. bei Krankheit oder Ausfall eines Referenten, sind wir gezwungen eine individuelle Schulung oder allgemeine Veranstaltung kurzfristig abzusagen oder zu verlegen. Natürlich werden wir Sie umgehend darüber informieren und Ihnen wenn möglich eine Alternative vorschlagen. Selbstverständlich räumen wir Ihnen in einem solchen Fall eine kostenfreie Rücktrittsmöglichkeit ein. Weitere Ansprüche können wir jedoch nicht akzeptieren.

Stand: 23.01.2011

Fachhandel

Fachhandelsvereinbarung 01.01.2014

Diese Vereinbarung regelt die Geschäftsbeziehung zwischen dem Fachhandelspartner und der Global EDI GmbH (im folgenden Hersteller genannt) bei Vermarktung der Software des Herstellers.

1. Geltungsbereich


Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grundlage dieser Fachhandelsvereinbarung und sofern gesetzlich zulässig auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers. Anders lautende Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Fachhandelspartners werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Herstellers selbst im Fall einer Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

2. Vertragsabschluss


Alle Angebote des Herstellers sind freibleibend. Aufträge des Fachhandelspartners werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch den Hersteller zu den Bedingungen dieser Fachhandelsvereinbarung angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Lieferung


Dem Fachhandelspartner übermittelte oder vereinbarte Lieferdaten gelten als Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich und auf einen bestimmten Tag genau vereinbart sind. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Krankheit und Materialbeschaffungsprobleme sind von dem Hersteller - auch wenn sie bei Zulieferern eintreten - selbst bei verbindlich vereinbartem Liefertermin nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung des Hindernisses notwendigen, angemessenen Zeitraum. Der Hersteller ist zu Teillieferungen berechtigt; sie sind vom Fachhandelspartner anzunehmen.

4. Vertragsbindung


Der Hersteller fertigt unterschiedliche Softwareprodukte in unterschiedlichen Produktlinien. Der Fachhandelspartner kann für jede dieser Produktlinien – sofern vom Hersteller angeboten - eine Fachhandelsvereinbarung abschließen, für die diese Vertragsbedingungen maßgeblich sind. Im Folgenden werden die jeweiligen Produkte einer Linie als Vertragsprodukte bezeichnet.

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Versand


Der Hersteller räumt dem Fachhandelspartner Einkaufskonditionen für die Vertragsprodukte ein. Maßgebend ist die jeweils aktuelle Preisliste (Preisliste Fachhandel) des Herstellers.

Einkaufskonditionen oder Nachlässe werden nicht angeboten, wenn die Software im eigenen oder angeschlossenen Unternehmen vom Fachhandelspartner genutzt wird. Sofern der Hersteller nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass die Software nicht für den Weiterverkauf bestimmt ist, ist er berechtigt bereits bewilligte Preisnachlässe nachzufordern.

Soweit nichts anders ausdrücklich vereinbart ist, sind Zahlungen sofort gegen übernahme der gelieferten Ware bar zu leisten. Eine wahlweise Lieferung gegen offene Rechnung behält sich der Hersteller vor. Bei Zahlungsverzug des Fachhandelspartners ist der Hersteller berechtigt, mindestens Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu erheben. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Gerät der Fachhandelspartner in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen des Herstellers gegenüber dem Fachhandelspartner sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Fachhandelspartners. Nach einem einmaligen Zahlungsverzug werden auch weitere Lieferungen nur noch per Vorauszahlung erfolgen. Steht dem Hersteller ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages zu, so kann er den entstandenen Schaden geltend machen. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Versand und Verpackungskosten werden dem Fachhandelspartner zusätzlich belastet. Die Wahl des Versandweges obliegt dem Hersteller.

6. Pflegeverträge


Für gültige Softwarepflegeverträge der Vertragsprodukte, die ein Fachhandelspartner für einen Anwender, der vom Fachhandelspartner in Bezug auf diese Produkte betreut wird, abgeschlossen hat, erhält der Fachhandelspartner eine Provision für die Laufzeit der Fachhandelsvereinbarung. Der Provisionsanspruch besteht nur, wenn der der Fachhandelspartner selbst Vertragspartner und Rechnungsempfänger für jeden Vertrag ist.
Diese Provision wird dem Fachhandelspartner innerhalb von 12 Monaten, nachdem die Gebühr für den jeweiligen Softwarepflegevertrag beglichen wurde, gutgeschrieben.

Zahlungsansprüche (beispielsweise aufgrund von Provisionen) des Fachhandelspartners gegenüber dem Hersteller, die auf Support- und Pflegeverträgen beruhen, erlöschen, wenn diese Fachhandelsvereinbarung ungültig wird (z.B. durch Kündigung, Nichtverlängerung) oder wenn der betreffende Anwender der Vertragsprodukte (Endkunde) erklärt, dass er nicht weiter durch den Fachhandelspartner betreut werden möchte, der bisher einen Provisionsanspruch auf die Vertragsumsätze hatte.

7. Produkteigenschaften


Die Vertragsprodukte müssen nach dem Erwerb wahlweise auf dem Postweg oder über das Internet registriert und damit freigeschaltet werden. Erst nach der Freischaltung steht der erworbene Funktionsumfang voll zur Verfügung. Der Fachhandelspartner erklärt sich ausdrücklich mit dieser Form der Registrierung einverstanden und weist auch seinen jeweiligen Endkunden im Rahmen des Weiterverkaufs der Produkte auf diese Regelung hin. Bei den Vertragsprodukten handelt es sich, sofern nicht anders vereinbart, um Zusatzprogramme für die betriebswirtschaftliche Software Classic Line oder Office Line von der Sage Software GmbH. Ohne diese betriebswirtschaftliche Software, die nicht im Lieferumfang der Vertragsprodukte enthalten ist, ist eine ordnungsgemäße Funktion nicht möglich. Die betriebswirtschaftliche Software ist ggf. separat zu erwerben. Dadurch fallen weitere Kosten an.

Weitere Informationen über die Vertragsprodukte sind der jeweiligen Produktdokumentation und der Beschreibung auf der Internetseite des Herstellers zu entnehmen.

8. Gewährleistung


Gewährleistungsansprüche, die dem Fachhandelspartner aus der Erbringung von Leistungen und Lieferungen durch den Hersteller im Regelungsbereich dieser Bedingungen zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres.

9. Autorisierung


Der Fachhandelspartner verpflichtet sich bei Abschluss dieser Vereinbarung auch mit zumindest einer Person an der jährlichen Autorisierung des Herstellers teilzunehmen. Die dadurch entstehenden Kosten (Teilnahmegebühr gemäß der aktuellen Preisliste des Herstellers) trägt der Fachhandelspartner.

Im Rahmen der Autorisierung informiert der Hersteller über das Vertragsprodukt, die Zielgruppe und gibt Hinweise zur Vermarktung. Die Autorisierung ist personengebunden. Das heißt, dass die Person, die an der Autorisierung teilgenommen hat, als „autorisiert“ bezeichnet wird.

Technische Informationen zur Nutzung der Vertragsprodukte (Support oder Anwenderunterstützung) gewährt der Hersteller nur einer Person, die für das jeweiligen Kalenderjahr autorisiert ist und bei einem Fachhandelpartner, gemäß diesen Vertragsbedingungen, beschäftig ist.

Der Hersteller kündigt die jährliche Autorisierung rechtzeitig (mit einer Frist von zumindest 4 Wochen) an, indem er Einladungen (in Form von Anmeldeformularen) zu dieser Veranstaltung publiziert. Die Anmeldung durch den Fachhandelspartner hat daraufhin schriftlich, mit Nennung der teilnehmenden Person, zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als erfolgt, wenn der Fachhandelspartner die Teilnahmegebühr beglichen hat.

Meldet der Fachhandelspartner keinen Teilnehmer an, stellt der Hersteller nach dem Zeitpunkt der Autorisierung, jeweils eine Gebühr in Höhe der Teilnahmegebühr dem Fachhandelspartner als Vertragsgebühr in Rechnung. Der Fachhandelspartner ist verpflichtet diese Gebühr innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung auszugleichen.

10. Pflichten des Fachhandelspartners


Mit Vertragsabschluss versichert der Fachhandelspartner, dass er über hinreichende Kenntnisse in den Softwareprodukten »Sage« New Classic oder »Sage« Office Line Evolution verfügt. Ohne weitere Aufforderung weist der Fachhandelspartner dem Hersteller seine gewerbliche Tätigkeit im Bereich Hard- oder Software durch übersendung einer Kopie seiner Gewerbeanmeldung oder seines Handelsregisterauszuges nach. Der Fachhandelspartner verpflichtet sich die ihm ggf. zugänglich gemachte Software weder zu kopieren, noch anderweitig Dritten zugänglich zu machen, ohne dass ihm eine schriftliche Freigabe dazu vom Hersteller vorliegt. Er befolgt zudem die Lizenzbedingungen der jeweiligen Vertragsprodukte. Bei Verstoß gegen diese Bedingungen haftet der Fachhandelspartner in vollem Umfang gegenüber dem Hersteller. Außerdem verpflichtet sich der Fachhandelspartner die Lizenzbedingungen der »Sage Software GmbH« oder einer ihrer Nachfolgegesellschaften einzuhalten.

Sollte der Hersteller weitere Informationen benötigen, um Unstimmigkeiten oder Fehlfunktionen des Vertragsproduktes zu beseitigen, obliegt dem Fachhandelspartner eine Mitwirkungspflicht, die auch die Offenlegung von notwendigen Informationen und Zugangsdaten betrifft. Werden vom Fachhandelspartner dem Hersteller Fehler im Vertragsprodukt angezeigt, deren Ursache jedoch nicht auf Fehlfunktionen im Produkt zurückzuführen ist, werden dem Fachhandelspartner die Kosten für die Fehlersuche und überprüfungen in Rechnung gestellt.

11. Not for Resale (NFR) Software


Erwirbt der Fachhandelspartner NFR Software vom Hersteller, so ist diese nicht zur Weitergabe an Dritte zugelassen. Der Verkauf dieser Software ist untersagt. Diese Software hat in der Regel eine Nutzungsbegrenzung von 180 Tagen. Sie dient ausschließlich zur Verkaufsunterstützung auf Ausstellungen und bei Präsentationen und nicht für den Produktiv-Einsatz.

12. Pflichten des Herstellers


Der Hersteller verpflichtet sich die Vertragsprodukte entsprechend den Marktbedürfnissen weiter zu entwickeln, sofern ein hinreichendes Marktinteresse vorhanden ist. Nachweisbare Funktionsfehler werden im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung bzw. des jeweiligen Softwarelizenzvertrages behoben, unter der Voraussetzung, dass das Produkt innerhalb der vom Hersteller empfohlenen Systemumgebung eingesetzt wird. Der Hersteller publiziert - nach eigenem Ermessen - den Namen, die Postdresse und die Kommunikationsadressen des Fachhandelspartners, auch ohne ausdrückliche Zustimmung, auf seiner Internetseite, damit Endanwender und Interessenten in der Lage sind direkt mit dem Fachhandelspartner Kontakt aufzunehmen. In variablen Abständen bietet der Hersteller kostenpflichtige Schulungsveranstaltungen zu den Softwareprodukten an. Die Teilnahme ist für den Fachhandelspartner nicht verbindlich vorgeschrieben.

13. Vertragslaufzeit


Diese Vereinbarung erlangt Gültigkeit am Tage der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und gilt bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Verlängerung nicht von einem der beiden Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich widersprochen wird. Die Widersprüche haben per Eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

14. Allgemeine Haftungsbegrenzung


Schadenersatzansprüche des Fachhandelspartners aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden durch den Hersteller oder einem seiner Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche werden maximal bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des jeweiligen Auftragswertes reguliert, soweit gesetzlich zulässig.

15. Allgemeine Geschäftsbedingungen


Im übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers, die dem Fachhandelspartner vorliegen oder aber von ihm jederzeit im Internet unter der Adresse http://www.edi-line.de/agb abrufbar sind.

16. Embargobestimmungen


Der Fachhandelspartner hat Kenntnis davon genommen, dass die vom Hersteller gelieferten Waren teilweise bestimmten Exportbeschränkungen unterliegen und verpflichtet sich, die ihm vom Hersteller mitgeteilten Beschränkungen einzuhalten.

17. Nichtigkeit einzelner Klauseln


Sollten eine oder mehrere der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so gelten in diesen Fällen die entsprechenden Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers.

18. Schlussbestimmungen


Der Hersteller ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter zu bedienen. Die Verantwortung des Herstellers nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen der Sitz des Herstellers (Bonn in Deutschland). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

Stand: 01.01.2014

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Datenschutzerklärung 01.03.2019

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Gleichzeitig genehmigen wir die Weitergaben unserer personenbezogenen Adressdaten, wenn es notwendig ist. Eine Weitergabe oder Nutzung zu Werbezwecken wird von uns nicht erteilt und wird keinesfalls selbst praktiziert.


Profiling

Wir erstellen keine konkreten oder abstrakten Profile von natürlichen Personen. Hierzu erheben wir weder Daten, noch macht dies bei unserem Produkt- und Leistungsportfolio im b2b-Sektor einen Sinn.


Newsletter

Wir versenden keine Spam-E-Mails mit werbenden Charakter und geringem Informationsinhalt. Wir kontaktieren nur gegebenenfalls Kunden, Geschäftspartner und konkrete Interessenten postalisch oder per E-Mail, um über technologische Aspekte, gesetzliche Änderungen oder Neuentwicklungen in unserem Produkt- und Leistungsportfolio zu informieren.
Als „Newsletter“ gekennzeichnete E-Mails werden nur an Adressaten versendet, die dem einmal zugestimmt haben. Dazu werden nur der Name und die E-Mail-Adresse gesondert gespeichert. Empfänger der Newsletter können jederzeit das Einvertändnis zum Empfang widerrufen. In der Newsletter-E-Mail gibt es einen speziellen Link für den Widerruf.



Bonitätsprüfung

Sofern wir in Vorleistung treten, behalten wir uns vor, zur Wahrung unserer Interessen eine Bonitätsauskunft einzuholen. Wir arbeiten hierzu mit dem Verband der Vereine Creditreform e. V., Hellerbergstr. 12, 41460 Neuss zusammen. Hierbei können auch im b2b-Bereich personenbezogene Daten relevant sein. Eine Verarbeitung findet nur zu Wahrung unserer berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO statt und liegt in der finanziellen Absicherung unserer Vorleistung.



Auftragsverarbeitung oder Überlassung personenbezogener Daten Dritter

Unser Geschäftsmodell beinhaltet grundsätzlich nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten anderer. Wir erbringen keinerlei Leistungen, die den Sinn und Zweck haben, personenbezogene Daten zu verarbeiten.

Wir verkaufen, beraten, supporten und programmieren jedoch Software, Funktionen und Datenbanken, mit denen personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden können.
Der Umgang, Einsatz und Unterhalt dieser Systeme liegen in der Verantwortung unserer Käufer und Auftraggeber. Wir erbringen nur rundherum zur Installation, Funktionsanpassung und Support Dienstleistungen und Programmierungen.

Bei der Durchführung unserer Dienstleistungen machen wir keine Filme, Fotos oder Screenshots, die sensible personenbezogene Daten tangieren. Aus der Natur der Sache heraus kann die Berührung mit personenbezogenen Daten im Rahmen der Arbeiten stattfinden. Hierbei speichern wir ohne genaue Beauftragung willentlich und aktiv keine schützenswerten Daten.

Zu unserem Geschäftsmodell gehört grundsätzlich nicht die Verfügungstellung von technischen Ressourcen (Hosting). Zugriffe auf technische Systeme anderer erfolgen immer durch eine aktive Zustimmung, Freigabe oder Beauftragung des Verantwortlichen des Systems für einen begrenzten Zeitraum. Wenn uns ein temporärer Zugang zu einem System per Fernzugriff oder Vor-Ort gewährt wird, speichern wir strukturiert in unseren Systemen keine Zugangsdaten, Passwörter oder ähnliches, was einen permanenten Zugang erlauben kann.

Wenn uns Daten überlassen werden, um z. B. eine Datenbank zu konvertieren oder einen Datenbankfehler zu finden, behandeln wir die Daten vertraulich gemäß aktuellem technischen Standard und löschen die entsprechenden Dateien nach der Verarbeitung. Die Verantwortung für die Datenüberlassung trägt derjenige, der uns Daten zur Verfügung stellt. Im Zweifel soll ein separater Daten-Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden, wofür wir ein Formular zur Verfügung stellen.

Zur Erfüllung unserer Leistungen für den elektronischen Datenaustausch im b2b-Bereich (EDI, Electronic Data Interchange, bzw. E-Business) ist es üblich und notwendig, dass uns der Auftraggeber oder EDI-Partner unseres Auftraggebers b2b-Schnittstellen-Beispielsdateien zur Verfügung stellt. Der Inhalt dieser Beispiels- und Testdaten liegt in der Verantwortung desjenigen, der uns die Dateien zusendet. Wir behandeln und benötigen diese Dateien um technisch Mappings und Programmierungen zu erstellen, die die benötigten Strukturen erfüllen. Den Inhalt der Datenfelder beachten und beurteilen wir nicht und speichern Informationen der Testdateien auf keinen Fall in eigenen produktiven Datenbanken. Die Beispielsdateien und Testdateien wegen ihrer Strukturen selbst müssen von uns aber als Ganzes gespeichert werden können, wenn sie zur Funktionsbeschreibung gehören, für die Erstellung der Funktonalität und Anpassung notwendig sind oder für Support und Gewährleistung unserer Produkte erforderlich sind.



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Wenn Sie Fragen zum Datenschutz in unserem Unternehmen haben, kontaktieren Sie uns bitte.


Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung gelegentlich anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z. B. bei der Einführung neuer Services. Als aktuelle Erklärung gilt jeweils die zuletzt veröffentlichte Datenschutzerklärung.

Stand: 01.03.2019